Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 268

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Zu Z 49, 51 und 53 (§§ 35a, 36 Abs. 1 Z 5 und 39 Abs. 5b):

Durch die mit 1. Juni 2016 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 wurde in § 39 Abs. 5b die Möglichkeit geschaffen, die Festnahme eines Fremden mittels Festnah­meauftrags bei einem späteren Eintreffen der Zustimmung zu einer Rückübernahme anzuordnen, wenn dieser aufgrund der Ausschöpfung der maximalen Anhaltedauer vor Eintreffen der Zustimmung zur Rückübernahme zu aus der Haft zu entlassen war. Diesfalls ist entsprechend der geltenden Rechtslage eine Anhaltung von bis zu 72 Stunden zulässig. Die damit verbundene Befugnis zur Festnahme des Fremden im Falle des Vorliegens eines solchen Festnahmeauftrags war bis dato jedoch nicht ausdrücklich festgeschrieben. In diesem Zusammenhang bedarf es zur praktischen Wirksamkeit dieser Regelung auch der korrespondierenden Möglichkeit eines Durch­suchungsauftrages und einer darauf basierenden Betretungsbefugnis. Es ist daher sachgerecht, derartige Bestimmungen nunmehr nach dem bewährten Vorbild der §§ 35 und 37 BFA VG ins FPG aufzunehmen.

Zu Z 50 (§ 36 Abs. 1 Z 2 bis 4):

Der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 verunmöglichte bisher in vielen Fällen die Anwendung der Betretungsbefugnisse, weil ein konkreter Verdacht betreffend den Aufenthalt oder die unrechtmäßige Beschäftigung nur in Bezug auf einen Fremden vorlag. Nachdem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015 auch in § 114 Abs. 3 Z 2 die Zahl der erforderlichen Fremden für eine qualifizierte Straftat von zehn auf drei reduziert wurde, ist eine entsprechende Herabsetzung in den damit korrespon­dieren­den Bestimmungen zu den Betretungsbefugnissen angemessen. Entsprechend § 28c Abs. 2 Z 1 und 2 AuslBG ist die illegale Beschäftigung nur eines Fremden bereits straf­bar, weshalb auch in dieser Hinsicht eine Betretungsbefugnis vorliegen muss, sodass der Verdacht in Bezug auf einen Fremden ausreichend sein muss.

Zu Z 52 (§ 39 Abs. 1 Z 3):

Vor dem Hintergrund der neuen Verwaltungsstrafbestimmung in § 121 Abs. 1a soll mit Aufnahme der neuen Z 3 in § 39 Abs. 1 eine zusätzliche Organbefugnis für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeführt werden. Demnach sollen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sein, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten, wenn er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anord­nung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen.

Zu Z 56 (§ 46 Abs. 2):

Ein Fremder, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, ist grundsätzlich mit dem Eintritt von deren Durchsetzbarkeit zur Ausreise verpflichtet (§§ 52 Abs. 8, 70 Abs. 1). War er hingegen – wie regelmäßig in den Fällen des § 52 Abs. 1 – vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unrechtmäßig im Bun­desgebiet aufhältig, folgt die Ausreiseverpflichtung bereits aus der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes (§ 31 Abs. 1a) und wird durch die aufenthaltsbeendende Maß­nahme bloß nachträglich festgestellt, nicht aber konstitutiv auferlegt; dies ergibt sich aus § 52 Abs. 6, wonach einem unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaats­angehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung innehat, zunächst die Möglichkeit einzu­räumen ist, das Bundesgebiet in Richtung dieses Mitgliedstaates zu verlassen und solcherart nachweislich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und erst bei


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