Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 267

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

die Annullierung bzw. Gegenstandslosigkeit von Visa D für Saisoniers bedarf es hin­gegen einiger Anpassungen:

Zu Abs. 3:

Art. 9 Abs. 1 Saisonier-RL sieht zwingende Gründe vor, nach welchen eine Entziehung der sogenannten „Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“ gemäß Art. 3 lit. h Saisonier-RL (das ist die Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG bzw. das Visum gemäß § 24 Abs. 1) stattzufinden hat. Grundsätzlich muss gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a Saisonier-RL zwingend die Annullierung eines Visums erfolgen, wenn die Unterlagen, welche zur Erteilung des Visums vorgelegt wurden, in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden. Dieser Tatbestand wird betreffend das Visum D über § 27 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 Z 2 abgedeckt.

Ein weiterer zwingender Grund liegt vor, wenn der Aufenthalt anderen Zwecken dient als jenen, für die die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. b Saisonier-RL). Wird die Beschäftigungsbewilligung des Saisoniers rechtskräftig wider­rufen (§ 9 AuslBG), muss korrespondierend dazu auch das Aufenthaltsrecht entfallen, weshalb die neue Z 6 aufgenommen wird. Nach Benachrichtigung eines rechts­kräf­tigen Widerrufs durch das Arbeitsmarktservice (§ 106) wird das Visum D somit gegen­standslos.

Der betroffene Fremde kann gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung eine Beschwerde erheben, weshalb das Visum D erst nach einer rechtskräftigen Ent­scheidung als gegenstandslos zu erklären ist. Da sich der betroffene Fremde gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung beschweren kann, bedarf es keines sepa­raten Rechtsweges zur Beschwerde gegen die Gegenstandslosigkeitserklärung.

Zu Abs. 5:

Anders als die Annullierung gemäß Abs. 1 tritt die Gegenstandslosigkeit gemäß Abs. 3 ex lege ein, weshalb auch keine Beschwerdemöglichkeit dagegen offen steht. Ent­sprechend Art. 18 Abs. 4 und 5 Saisonier-RL müssen die in Art. 9 Saisonier-RL aufgezählten Entziehungstatbestände einem Beschwerdeverfahren zugänglich sein. Da der Grund des Abs. 3 Z 3 dem Tatbestand des Art. 9 Abs. 4 Saisonier-RL ent­spricht, ist für diesen Fall, abweichend von Abs. 3, eine Annullierung entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

Zu Z 45, 44, 54 und 55 (§ 27a Abs. 1, Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Haupt­stücks, des 6. und 7. Hauptstücks):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 46 (§ 31 Abs. 1 Z 5):

Art. 18 Abs. 2 Saisonier-RL sieht vor, dass der Inhaber eines Visums für Saisoniers das Verfahren zur Verlängerung im Bundesgebiet abwarten kann, bis die zuständigen Behörden über den Antrag entschieden haben, sofern der Antrag während der Gültigkeitsdauer des Visums eingebracht wurde und der Höchstzeitraum gemäß Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL nicht überschritten wurde. Dieser Bestimmung wird durch Abs. 1 Z 5 Rechnung getragen. Mit dem Verweis auf § 2 Abs. 4 Z 17a wird klargestellt, dass dies nur für solche Verlängerungsanträge gilt, die rechtzeitig, dh. noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums, eingebracht wurden.

Zu Z 47 (§ 31 Abs. 1 Z 6):

Vor dem Hintergrund der Umsetzung der Saisonier-RL sowie des § 24 hat diese Ziffer zu entfallen, da sich der rechtmäßige Aufenthalt in den von dieser Bestimmung bisher erfassten Fällen ohnehin direkt aus § 24 ergibt.

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite