Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 266

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wie die allfällige Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums ist das Arbeitsmarktservice zu informieren. Diese Regelung soll auf der einen Seite für einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand bei den betroffenen Saisonarbeits­kräften und Arbeitgebern sorgen, da die „bona fide“-Saisonarbeitskraft somit nur einmal in einem Fünf-Jahres-Zeitraum bei der Botschaft ein Visum beantragen muss, und auf der anderen Seite sicherstellen, dass auf seit der Ausstellung des Visums eingetretene Sachverhaltsänderungen – wenn etwa die Saisonarbeitskraft inzwischen zur Einreise­ver­weigerung ausgeschrieben ist – entsprechend reagiert werden kann.

Eine analoge Anwendung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 2 und Abs. 2 lit. b Visakodex im Verfahren zur Erteilung von Visa D an Saisonarbeitnehmer ist vor dem Hintergrund des Art. 18 Abs. 2 SDÜ ausgeschlossen. Art. 18 Abs. 2 SDÜ sieht nämlich für Visa für den längerfristigen Aufenthalt (dh. Visa D) eine maximale Gültigkeitsdauer von einem Jahr vor.

Die Anfrage des Arbeitsmarktservice an die Landespolizeidirektion, ob hinsichtlich des Visums mittlerweile Annullierungsgründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstands­losigkeit vorliegen, beeinträchtigt im Übrigen nicht die dem Drittstaatsangehörigen offenstehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Entscheidet nämlich die Landespolizei­direktion nach Befassung durch das Arbeitsmarktservice, das Visum zu annullieren oder aufzuheben, steht dem Saisonier gegen diese Entscheidung das ungeschmälerte Beschwerderecht an das BVwG (§ 9 Abs. 4) in derselben Weise offen wie gegen eine Annullierungs- oder Aufhebungsentscheidung, der keine Anfrage des Arbeitsmarkt­service nach dem vorgeschlagenen Abs. 5 vorangegangen ist. Die Rückantwort der Landespolizeidirektion an das Arbeitsmarktservice, ob mittlerweile Annullierungs­gründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des Visums vorliegen, wiederum ist ein Beweismittel, das vom Arbeitsmarktservice im Verfahren zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung neben anderen Beweismitteln zu berück­sichtigen ist. Auch im Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice stehen dem Drittstaats­angehörigen die vollen Parteienrechte und – insbesondere wenn die Beschäftigungs­bewilligung aufgrund der Rückantwort der Landespolizeidirektion nicht erteilt wird – das Recht zu, gegen den abweisenden Bescheid Beschwerde an das BVwG gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG zu erheben. Da der Informationsaustausch zwischen dem Arbeitsmarkt­service und der Landespolizeidirektion somit die Rechtsschutzposition des Drittstaats­angehörigen in keiner Weise beeinträchtigt, ist es nicht erforderlich, die Auskunft der Landespolizeidirektion als einen einer Beschwerde zugänglichen – und dem Dritt­staats­angehörigen gegebenenfalls vom Arbeitsmarktservice zuzustellenden – Be­scheid auszu­gestalten.

Zu Z 41 (§ 26):

Die Begriffspräzisierung („dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“) stellt klar, dass nur einem tatsächlichen Familienangehörigen das Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer erteilt und ausgestellt werden kann.

Zu Z 42 und 43 (§ 27 Abs. 3 und 5):

Gemäß Art. 18 Abs. 4 und 5 Saisonier-RL sind bei der Entziehung einer Berechtigung zur Ausübung der Saisonier-Tätigkeit (sogenannte „Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit“) zwingende Verfahrensgarantien zu berücksichtigen: Zum einen muss der Saisonier über die Entziehung (Art. 18 Abs. 4) und zum anderen über die Möglichkeit der Anfechtung mittels eines Rechtsbehelfs und die Modalitäten der Einbringung sowie die einzuhaltenden Beschwerdefristen (Art. 18 Abs. 5) informiert werden. Ist der Drittstaatsangehörige Inhaber eines Visums C, richtet sich die Annul­lierung oder Aufhebung des Visums gemäß Art. 9 Abs. 6 Saisonier-RL nach den einschlägigen Bestimmungen des Visakodex (siehe Art. 34 Visakodex). In Bezug auf


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