Durch die vorgeschlagene Adaptierung wird eine Harmonisierung mit dem vergleichbare Fälle erfassenden Art. 33 Visakodex in Entsprechung von Art. 20 Abs. 2 SDÜ erreicht. Dies soll nur in Ausnahmefällen gelten und besonders berücksichtigungswürdige Gründe, in denen eine Ausreise aus dem Bundesgebiet (vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines bestehenden Visums oder vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts) nicht möglich ist, und längerfristige Aufenthalte erfassen, unabhängig davon, ob der Fremde gemäß dem einschlägigen Unionsrecht der Visumpflicht unterliegt oder von dieser befreit ist.
Können Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssen sie ihren visumfreien oder visumpflichten rechtmäßigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an internationalen Sitzungen und Verhandlungen, kann in Hinkunft ein Visum D gemäß § 22a erteilt werden. Zur Erteilung ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion zuständig (§ 5 Abs. 1).
Da der Aufenthalt nach einer Verlängerung gemäß § 22a insgesamt über 90 Tage beträgt, liegt ein langfristiger Aufenthalt gemäß Art. 18 SDÜ vor, weshalb mit der Erteilung eines Visums D vorzugehen ist (§ 20 Abs. 3a).
Zu Z 40 (§ 24 Abs. 3, 4 und 5):
Zu Abs. 3:
Da Drittstaatsangehörige entsprechend Art. 20 ICT-RL (unter Einhaltung der Mobilitätsbestimmungen gemäß Art. 21 und 22 ICT-RL) berechtigt sind, in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und hier zu arbeiten, erfolgt eine Ergänzung des Abs. 3 für die Fälle des unternehmensinternen Transfers, für welche eine EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG erforderlich ist.
All jene Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines Mitgliedstaats innehaben, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, und die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen, sind somit für den Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit.
Zu Abs. 4:
Korrespondierend zu der Einreisegewährung gemäß § 15 Abs. 4 und parallel zu Abs. 3 wird in Abs. 4 entsprechend der ICT-RL auch der visumfreie Aufenthalt für den Zeitraum von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen gewährt, sofern die betroffenen Drittstaatsangehörigen § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen und einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines Mitgliedstaats innehaben, der den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwendet. Damit wird Art. 21 Abs. 1 ICT-RL entsprochen.
Zu Abs. 5:
Für sogenannte „bona fide“-Saisoniers bzw. „Stammsaisoniers“ besteht im Hinblick auf das Visum C bei kurzfristiger Saisonarbeit die Möglichkeit, das Visum für eine bis zu fünfjährige Rahmengültigkeit auszustellen, dh. die Rahmengültigkeit des Visums kann auch mehrere Saisonen erfassen, unbeschadet der maximalen Aufenthaltsdauer von 90 Tagen pro 180-Tages-Zeitraum. Wird nach Ablauf einer Saison und der diesbezüglichen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines solchen mehrjährigen Visums erneut eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, hat das Arbeitsmarktservice dies der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen, damit geprüft wird, ob inzwischen – seit Ausstellung des Visums kann bereits ein mehrjähriger Zeitraum vergangen sein – Annullierungsgründe, Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Über das Ergebnis der Prüfung so-
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