Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 264

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enthaltsdauer (dh. jene des ersten und jene des verlängerten Visums) 90 Tage über­schreitet. Aus diesem Grund wird klargestellt, dass in diesem Fall ein Visum D ausnahmsweise eine Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen aufweisen kann unter der Voraussetzung, dass rechtzeitig ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) einge­bracht wurde.

Dasselbe gilt für Visa D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, da dieses neu geschaffene Visum nur bei der zuständigen Landespolizeidirektion im Inland beantragt werden kann (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) und, wie zB. im Falle eines unerwarteten Krankenhausaufenthaltes, die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes herstellen soll. Auch in diesem Fall gilt, dass das Visum D ausnahmsweise eine Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen aufweisen kann unter der Voraussetzung, dass ein Antrag gemäß § 22a eingebracht wurde.

Zu Z 35 (§ 21 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Neuregelung erfolgt in Übereinstimmung mit dem – nunmehr erweiterten –Tatbestand des § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 NAG legt jene Fälle fest, in denen der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse widerstreitet. Zur Vermeidung von Systemwidrigkeiten hat im Regelungsbereich des FPG und des AsylG 2005 eine Adaptierung jener Bestimmungen zu erfolgen, deren Zweck die Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Visa bzw. von Aufent­haltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist. Aus diesem Grund wurde der neue Tatbestand in die Liste der Versagungsgründe hinsichtlich der Erteilung eines Visums D gemäß § 21 Abs. 2 FPG sowie der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 aufgenommen.

Sowohl § 21 Abs. 2 Z 14 als auch § 60 Abs. 3 AsylG 2005 definiert daher zwei Kategorien von Fremden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vom Erwerb eines Aufenthaltsrechts ausgeschlos­sen sind. Erfasst sind dabei Fremde, die ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung haben, wenn vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlos­sen werden kann, sowie Fremde, die Gedankengut gutheißen, das den Wertvor­stellun­gen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und bestrebt sind, andere Personen oder Organisationen von diesem Gedankengut zu überzeugen oder aber solche Organisationen oder Personen zu unterstützen, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördern oder gutheißen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 36 (§ 21a Abs. 2):

Abs. 2 kann entfallen, da bereits gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 10 klargestellt ist, dass eine Erwerbstätigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 24 ausgeübt werden darf.

Zu Z 37 (§ 22a):

Das neu geschaffene Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann Fremden erteilt werden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern die allgemeinen Visumerteilungsvoraussetzungen (§ 21 Abs. 1) vorliegen und die Visumerteilung entweder aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interes­ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig ist. In einem solchen Fall kann die Landespolizeidirektion im Inland unter Zustimmung des Bundesministers für Inneres (§ 5 Abs. 1 Z 2 lit. b) ein Visum D erteilen.

 


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