Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 263

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Zurückschiebung) dem Jugendwohlfahrtsträger der Landeshauptstadt zugewiesen. Diese Regelung führte aufgrund der hohen Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen pro Bundesland in den letzten Jahren zu Vollzugsproblemen bei den Magistraten der Landeshauptstädte. Die Regelung fußte ursprünglich darauf, dass die Bezirks­haupt­mannschaften vor Inkrafttreten des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes (FNG), BGBl. I Nr. 87/2012, RV 1803, XXIV. GP, gleichzeitig auch Fremdenpolizei­be­hörden erster Instanz gewesen waren und ein möglicher Interessenkonflikt innerhalb der Magistrate durch diese Regelung vermieden werden sollte. Aufgrund des FNG ist ein solcher Interessenkonflikt nunmehr ausgeschlossen. Nun soll die Rechtslage korres­pondierend zu § 10 Abs. 4 BFA-VG (Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem FPG) adaptiert werden, sodass einheitlich der Jugendwohl­fahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhält, für die gesetzliche Vertretung zuständig ist.

Zu Z 27 und 28 (§§ 13 Abs. 2 und 3):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 29 (§ 15 Abs. 4):

Fremde, die Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeit­nehmer gemäß ICT-RL eines Mitgliedstaates sind, sind entsprechend Art. 20 ICT-RL (unter Einhaltung der Mobilitätsbestimmungen gemäß Art. 21 und 22 ICT-RL) berech­tigt, in das Bundesgebiet einzureisen, sich hier aufzuhalten und hier zu arbeiten. Dies muss unabhängig davon gelten, ob der Mitgliedstaat, welcher den ICT-Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, vollständig anwendet oder nicht. Aus diesem Grund wird den betroffenen Dritt­staatsangehörigen künftig die visumfreie Einreise gewährt. Somit muss beispiels­weise einem Inder, der einen Aufenthaltstitel „ICT“ aus Großbritannien innehat, die visumfreie Einreise gewährt werden.

Zu Z 30, 33 und 34 (§§ 20 Abs. 1 Z 7, 8 und 9, 21 Abs. 1 und Abs. 2 Z 4):

Die neu geschaffene Visumkategorie für besonders berücksichtigungswürdige Gründe (§ 22a) stellt ein nationales Visum D dar, weshalb die Liste der Visa D um diese Visumkategorie zu ergänzen ist.

Die Umsetzung der Saisonier-RL erfordert außerdem die Schaffung eines Visums D für Saisoniers, welches als solches zu bezeichnen ist (siehe Art. 12 Abs. 5 Saisonier-RL).

Aufgrund der zwei neuen Visumkategorien müssen auch die Verweise in den allge­meinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 21 Abs. 1 und die Versagungsgründe nach § 21 Abs. 2 entsprechend adaptiert werden.

Zu Z 32 (§ 20 Abs. 3a):

Entsprechend Art. 1 Abs. 1 Visakodex sind Visa für den Aufenthalt von höchstens 90 Tagen als Visa C gemäß dem Visakodex auszustellen. Entsprechend diesem Grund­satz sind Visa D erst bei einer Gültigkeitsdauer von über 90 Tagen auszustellen. Aus den folgenden Gründen ist es jedoch erforderlich, dass Visa D gemäß Abs. 1 Z 8 (Visum D aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen) und Z 9 (Visum D für Saisoniers) mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden können:

Die Saisonier-RL sieht vor, dass Visa für Saisoniers auch im Inland verlängert werden, sofern die Höchstdauer (§ 20 Abs. 2 Z 2) noch nicht überschritten wurde. In dieser Fallkonstellation kann es vorkommen, dass die Verlängerung für eine Dauer von maximal 90 Tagen notwendig ist. Trotz der kurzen Dauer des verlängerten Visums muss in diesem Fall zwingend ein Visum D ausgestellt werden, da die gesamte Auf-


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