Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 262

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Definition der Parteistellung, den Umfang bzw. bestimmte Einschränkungen der Be­gründungspflicht bei Vorliegen zwingender außenpolitischer Rücksichten oder von Gründen der nationalen Sicherheit sowie die gegenüber allgemeinen Grundsätzen weiter reichende Prozessfähigkeit mündiger Minderjähriger betreffen. Diese von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Sonderbestimmungen haben ihren Grund nicht in dem Umstand, dass Verwaltungsverfahren vor Vertretungsbehörden im Ausland und solche vor Behörden im Inland unter jeweils unterschiedlichen Rahmen­bedingungen erfolgen, sodass für erstere die volle Anwendung der Verwaltungs­verfah­rensgesetze nicht angemessen wäre, sondern beruhen allesamt auf Besonderheiten der Visumerteilung als solcher. Zwar wird in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 2 die Landespolizeidirektion zur Erteilung oder Verlängerung der Visa zuständig, jedoch handelt es sich hiebei um denselben Gegenstand wie im Verfahren vor den Vertre­tungsbehörden, und zwar um die Ermöglichung der rechtmäßigen Einreise durch Erteilung eines Visums. Somit muss sich aus Sachlichkeitserwägungen auch das Visumverfahren der Landespolizeidirektion an jenen – gleichen – Grundsätzen orien­tieren, die für die Vertretungsbehörden im Ausland gelten, damit für den gleichen Sach­verhalt und Gegenstand auch dieselben verfahrensrechtlichen Regelungen gelten.

Dementsprechend erfolgt ein Verweis auf § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9, die sinngemäß zur Anwendung kommen. Damit wird klargestellt, dass auch im Verfahren vor der Landespolizeidirektion bei Verfahren zur Erteilung eines Visums D Art. 19 Visakodex sinngemäß angewandt wird und der Antragssteller über Verlangen der Landespoli­zeidirektion vor dieser persönlich zu erscheinen hat (§ 11 Abs. 1); dass ausschließlich der Antragsteller Partei im Verfahren ist (§ 11 Abs. 2); dass vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen die Gründe der Ableh­nung nur dann nicht umfassend mitzuteilen sind, wenn Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen (§ 11 Abs. 4); dass, wenn dem Antrag auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden kann, sich die Begründung auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe beschränken kann (§ 11 Abs. 6); dass die Ablehnungsgründe des § 11 Abs. 7 und die Sonderbestimmungen im Verfahren betreffend Minderjährige (§ 11 Abs. 8) und Saisoniers (§ 11 Abs. 9) sinn­gemäß anzuwenden sind.

Abs. 2:

Abs. 2 regelt das Verlängerungsverfahren betreffend Visa für Saisoniers. Entsprechend Art. 15 Saisonier RL muss auch im Inland die Möglichkeit bestehen, das Visum eines Saisoniers zu verlängern. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrages, dh. noch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums. Zu be­rück­sichtigen ist auch, dass nur solche Visa verlängert werden können, die aus­drücklich für die Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier im Rahmen des § 24 erteilt wurden. War der betreffende Fremde hingegen Inhaber eines Visums, das anderen Zwecken diente, ist keine Verlängerung im Inland möglich. Einzubringen ist der Verlän­gerungsantrag bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion. Die Verlängerung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 3 zu gewähren, sofern die Höchstdauer des Aufenthaltes, dh. neun Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten (siehe § 20 Abs. 2 Z 2), im Bundesgebiet noch nicht überschritten wurde. Diese Höchstdauer entspricht den Vorgaben des Art. 15 Abs. 7 iVm Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL.

Zu Z 26 (§ 12 Abs. 3):

Bisher war in § 12 Abs. 3 die Vertretung im Verfahren für unbegleitete Minderjährige (nach dem 3. – 6. und dem 12. – 15. Hauptstück, insbesondere in Verfahren betreffend die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie die Maßnahmen der Zurückweisung und


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