Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 261

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Diese Ergänzung dient der Klarstellung und entspricht somit auch § 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). Außerdem erfordert Art. 18 Abs. 5 Saisonier-RL, dass die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bekannt gegeben wird. Zudem wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu Z 24 und 38 (§§ 11 Abs. 9, 24 Abs. 1):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird nun ausdrücklich klargestellt, dass sich § 24 Abs. 1 Z 3 auf Tätigkeiten eines Saisoniers gemäß § 2 Abs. 4 Z 13 bezieht, wofür wie bisher die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer gemäß § 5 AuslBG Voraussetzung ist. Saisoniers können bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Visum C oder D, je nach Aufenthaltsdauer, erhalten.

Die Erteilung von Visa C oder D für Saisoniers hat gemäß Art. 18 Abs. 1 Saisonier-RL innerhalb einer Frist von längstens 90 Tagen ab Einbringung des Visumantrags zu erfolgen. Als günstigere Regel wird stattdessen auf die Verfahrensfristen nach Art. 23 Visakodex verwiesen. Daher sind Verfahren betreffend Visa für Saisoniers grund­sätzlich innerhalb von längstens 15 Kalendertagen abzuschließen. Die Entscheidungs­frist beginnt mit der Vorlage des vollständigen Antrages und der arbeitsmarkt­behörd­lichen Bewilligung oder Bescheinigung zu laufen.

Bei den Fristen handelt es sich klarerweise um Höchstfristen, dh. Verfahren sind nach Möglichkeit noch rascher zu führen. Bereits nach den bisherigen Erfahrungswerten beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei der Ausstellung von Visa C ohnehin nur wenige (drei bis fünf) Tage. Im Zusammenhang mit der künftigen Ausstellung von Visa an Saisonarbeitskräfte wird besonders darauf zu achten sein, sicherzustellen, den Visaausstellungsprozess zusätzlich zu beschleunigen und die Verfahrensdauer kurz zu halten.

Auch ist es denkbar und zulässig, dass der Antrag auf ein Visum bereits gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung eingebracht wird, sodass das Visumverfahren inklusive der Prüfung, ob der Antragsteller eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellt, bereits früher beginnen kann. Somit kann das Visum idealerweise bereits äußerst kurzfristig nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ausgestellt werden. Im Falle einer schriftlichen Antragstellung kann die persönliche Vorsprache mit der Ausfolgung des Visums verbunden werden, sodass die Saison­arbeitskraft nur einmal persönlich bei der Botschaft erscheinen muss.

Durch diese Maßnahmen – insbesondere die parallele Verfahrensführung betreffend Beschäftigungsbewilligung und Visum – wird somit insgesamt sichergestellt, dass durch das Visumverfahren kaum eine zeitliche Verzögerung für die Saisonarbeitskraft entsteht, sondern das Visum bereits kurzfristig nach Erteilung der Beschäftigungs­be­willigung ausgefolgt wird.

Zu Z 25 (§ 11b):

Abs. 1:

Grundsätzlich hat die Landespolizeidirektion das AVG anzuwenden, weshalb dies auch betreffend Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zu gelten hat. Das Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines Visums stellt jedoch ein Verfahren sui generis dar. So richtet sich die Erteilung eines Visums C zwingend nach den Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Visakodex und werden diese gleichermaßen von den Vertretungsbehörden wie von den Landespolizeidirektionen angewendet. Bereits nach geltender Rechtslage sieht § 11 für das von den Vertretungsbehörden im Ausland zu führende Verfahren zur Erteilung von Visa von den Verwaltungsverfahrensgesetzen ab­weichende Sonderbestimmungen vor, die unter anderem den Inhalt des ver­fahrenseinleitenden Antrags, die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Urkunden, die


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