sich auch auf an sich visumbefreite Drittstaatsangehörige gemäß Anhang II zur Visumpflicht VO erstreckt, ist sie mit Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung vereinbar.
Im Interesse einer möglichst einheitlichen und effizienten Umsetzung der Saisonier-RL soll es grundsätzlich möglichst wenig Unterschied bedeuten, ob der Drittstaatsangehörige einen kurzfristigen oder einen längerfristigen Aufenthalt als Saisonarbeitnehmer beabsichtigt. Der vorliegende Entwurf sieht daher nicht nur die Möglichkeit vor, von einem Visum für den kurzfristigen Aufenthalt auf ein nationales Visum D umzusteigen und das Verfahren zu dessen Erteilung im Inland abzuwarten, sondern – zu Gunsten sogenannter „bona fide“-Saisoniers bzw. „Stammsaisoniers“ – auch die sinngemäße Anwendbarkeit bestimmter Erleichterungen, die der Visakodex bei der Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt unter anderem für solche Antragsteller vorsieht, die ihre Integrität und Zuverlässigkeit durch ihr früheres Verhalten, unter anderem hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung früher erteilter Visa, ausreichend nachgewiesen haben.
Art. 14 Abs. 6 Visakodex sieht im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa C vor, dass für „bona fide“ Antragsteller, dh. für Antragsteller, die für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung früher erteilter Visa, von einem oder mehreren der Erfordernisse nach Art. 14 Abs. 1 Visakodex abgesehen werden kann. Diese Regelung findet im Visakodex allgemein Anwendung und gilt somit auch für die Erteilung von Visa C an Saisoniers.
Für sogenannte Stammsaisoniers, dh. Saisoniers, die bereits mehrfach ein Visum zum Zwecke der Ausübung einer Saisonarbeit erhalten haben bzw. mehrfach visumbefreit eingereist sind und sich bisher vorschriftsgemäß als Saisoniers im Bundesgebiet aufgehalten haben (zB. zeitgerechte Ausreise bei Ablauf des Visums), ist es vor diesem Hintergrund sachgerecht, bei erneuter Antragstellung gewisse Erleichterungen gleichermaßen im Hinblick auf die Erteilung von Visa D vorzusehen. Daher wird die sinngemäße Geltung der „bona fide“ Regelung auch für diese Fälle vorgesehen.
Bei Drittstaatsangehörigen, die nach bisheriger Rechtslage visumfrei in das Bundesgebiet einreisen konnten und – neben der Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG – nur eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 benötigten, kann sich die nachzuweisende Integrität und Zuverlässigkeit – neben anderen relevanten Faktoren – auch aus dem vorschriftsgemäßen Umgang mit früheren visumfreien Aufenthalten und früher erteilten Beschäftigungsbewilligungen ergeben. Diese Auslegung geht zwar über den Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 2 lit. b Visakodex, der auf früher erteilte Visa und nicht auf früher erteilte Beschäftigungs- oder sonstige Bewilligungen abstellt, hinaus. Sie ist jedoch gerechtfertigt, denn bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift bzw. des Verweises darauf könnten an sich visumbefreite Drittstaatsangehörige nicht oder erst nach längerer Zeit in den Genuss der „bona fide“-Regelung kommen. Eine derartige Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die sich in der Vergangenheit als Saisonarbeitnehmer gleichermaßen bewährt haben, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie jedoch zu vermeiden.
Durch die sinngemäße Anwendbarkeit des Art. 9 Abs. 1 Visakodex ist nunmehr auch im Falle von Visa D eine frühzeitige Visaantragstellung vorgesehen: So können Anträge auf Erteilung eines Visums D bereits drei Monate vor der Einreise nach Österreich gestellt werden. Auf diese Weise sind die rechtzeitige Einreise der Saisonarbeitskraft und deren Beschäftigungsantritt zur vereinbarten Zeit jedenfalls gewährleistet.
Zu Z 23 (§ 11 Abs. 4 und 7):
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