Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 259

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Grundsätzlich werden Visa D mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 90 Tagen bis zu längstens sechs Monaten ausgestellt. Dies gilt somit für alle Visa D Kategorien gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 9.

Von diesem System wird grundsätzlich in drei Fällen abgewichen, und zwar im Fall des § 20 Abs. 2 Z 2, 3 und 4.

Zu § 20 Abs. 2 Z 2:

Entsprechend Art. 14 Abs. 1 Saisonier-RL sind Visa für Saisoniers bis zu einem Maximalzeitraum von neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu erteilen, weshalb für diese Personengruppe von dem bisherigen Grundsatz des FPG (Erteilung von Visa D bis zu einem Maximalzeitraum von sechs Monaten) abgewichen wird.

Zu § 20 Abs. 2 Z 3:

Visa für den längerfristigen Aufenthalt gemäß § 21a können grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erteilt werden (siehe Z 1). Künftig können diese Visa in Ausnahmefällen auch mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter­nationaler Verpflichtungen (dh. beispielsweise aufgrund internationaler Abkommen) notwendig ist. Durch dieses Visum kann auch dann ein rechtmäßiger Aufenthalt gewährt werden, wenn die Erteilung eines Visums nach anderen Bestimmungen des FPG nicht erfolgen kann und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß NAG schei­tern würde. Die Beurteilung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, dh. ob der Bedarf aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen besteht, erfolgt durch den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Fachaufsicht, weshalb § 7 Z 4 vorsieht, dass die Vertretungsbehörden im Fall der Anwendung des § 20 Abs. 2 Z 3 die Zustimmung des Bundesministers für Inneres einzuholen haben.

Zu § 20 Abs. 2 Z 4:

Betreffend den Fall des § 20 Abs. 2 Z 4 siehe Erläuterung zu § 2 Abs. 4 Z 17.

Zu Z 20 (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95, 102 Abs. 4 und 127):

Durch die Änderung erfolgt eine Anpassung an die seit 1. März 2014 geltende offizielle Bezeichnung des Bundesminister(ium)s für Europa, Integration und Äußeres (vgl. BMG 1986 idF BGBl. I Nr. 11/2014).

Zu Z 21 (§ 9 Abs. 4):

Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion in Visaangele­genheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat das BVwG zu entscheiden, weshalb der Verweis angepasst wird.

Zu Z 22 (§ 11 Abs. 1):

Art. 12 Abs. 1 und 2 Saisonier-RL, zählt verschiedene Typen von Genehmigungen auf, denen die Mitgliedstaaten die Erwerbstätigkeit drittstaatsangehöriger Saisonarbeit­neh­mer in ihrem Hoheitsgebiet unterstellen können. Der vorliegende Entwurf entscheidet sich für die Variante „Visum und Arbeitserlaubnis für Saisonarbeitnehmer“ (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b Saisonier-RL für kurzfristig und Abs. 2 lit. c leg. cit. für längerfristig auf­hältige Saisonarbeitnehmer). Zusätzlich zu einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG benötigen Saisonarbeitnehmer daher – je nachdem, ob sie sich zu diesem Zweck kurz- oder langfristig in Österreich aufhalten wollen – entweder ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt nach den Vorschriften des Visakodex oder ein Visum D nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstücks. Soweit die neu eingeführte Visumpflicht


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