Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 272

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Satz 2 schreibt die sinngemäße Anwendung der für den Ladungsbescheid geltenden Bestimmungen (§§ 19 Abs. 1 bis 4 und 56 AVG) auf den Mitwirkungsbescheid und die Möglichkeit, diesen mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes vor der zuständigen ausländischen Behörde zu verbinden, in sprachlich deutlicherer Fassung fort. Dabei ist nunmehr jedoch danach zu differen­zieren, ob die Verpflichtung zur Mitwirkung an Amtshandlungen des Bundesamtes zur Erlangung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung (Abs. 2a) oder die Verpflichtung zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes auferlegt (Abs. 2) wird. Da eine Ladung bzw. ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG stets eine Amtshandlung einer (österreichischen) Behörde, auf die sich die Ladung bezieht, voraussetzt und für eine solche Amts­hand­lung die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar ist (zB. VwGH 21.12.2010, 2010/21/0401; 05.07.2011, 2010/21/0316), die eigenständige Beschaffung des Reise­dokumentes jedoch im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der auslän­dischen (Vertretungs )Behörde, also außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes erfolgt, kann die Verpflichtung gemäß Abs. 2 – anders als jene gemäß Abs. 2a – nicht mit Ladungsbescheid auferlegt werden. Freilich ist es auch im Fall des Abs. 2 möglich, bei Gefahr im Verzug einen Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu erlassen.

Satz 3 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 leg cit verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Bescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wur­den, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungs­be­hörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Be­schaf­fenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) seitens der Voll­streckungsbehörde zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht. Aufgrund der in Satz 1 vorgesehenen sinngemäßen Anwendbarkeit des § 19 Abs. 3 AVG ist zu beachten, dass mit Bescheid auferlegte Verpflichtungen des Fremden dann nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung – insbesondere die Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde – dem Fremden wegen Krankheit, Behinderung oder eines sonstigen begrün­deten Hindernisses, mithin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist (§ 19 Abs. 3 AVG). Ein Indiz für das Vorliegen eines „sonstigen begründeten Hindernisses“, das den Fremden an der Erfüllung seiner Verpflichtung hindert, kann dabei in der Feststellung eines Abschiebungsverbotes oder Abschiebungshindernisses und einer infolgedessen verfügten Duldung (insbesondere gemäß § 46a Abs. 1 Z 4) liegen.

Entsprechend dem VVG ist die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorge­schlagenen Änderungen das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens. Grundvoraus­setzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Darüber hinaus ist eine angemessene Frist zur Erfüllung der auferlegten Verpflichtung (Paritionsfrist) zu definieren. In jenen Fällen, in denen die für Ladungsbescheide geltenden Bestimmun­gen der §§ 19 Abs. 2 bis 4 und 56 AVG sinngemäß anzuwenden sind, also im An­wendungsbereich des vorgeschlagenen Abs. 2a, ist für den Fall der Nichterfüllung innerhalb der Paritionsfrist bereits im Verpflichtungsbescheid die Zwangsstrafe anzu-


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