Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 273

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drohen. Ansonsten ist das Zwangsmittel nach fruchtlosem Ablauf der Paritionsfrist mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Die Vollstreckungsverfügung ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungs­recht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grund­sätzlich das gelindere Zwangsmittel (VwGH 19.12.1996, 96/11/0323), wobei jedoch bei vermögenslosen und besonders uneinsichtigen Personen sogleich auf die Haft zurückgegriffen werden kann (VwGH 25.09.1990, 87/05/0086).

Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft im Übrigen unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie dient auch einem anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreise­dokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenstän­digen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2 verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.

Zu Z 59 (§ 46 Abs. 3):

Diese Ergänzung stellt vor dem Hintergrund des diesbezüglich langjährigen Vollzugs klar, dass etwaige Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung durch die Behörden des Staates, in welchen der Fremde abzuschieben ist, anfallen, durch das Bundesamt zu entrichten sind. Ebenso kann es zur Entrichtung allfälliger Aufwandersatzleistungen kommen, wenn der ausländischen Behörde durch die Rückübernahme im Zusammenhang mit der Abschiebung Kosten entstanden sind (zB. Kosten durch Verwaltungsaufwand, die im Zusammenhang mit der Identifizierung der Fremden als Staatsbürger des jeweils betroffenen Staates oder bei der Ausstellung von Heimreisezertifikaten entstehen).

 


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