Zu Z 60 (§ 46a Abs. 1):
Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung bestimmte Fälle der Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert werden (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie § 52 Abs. 2 und 9 verwiesen.
Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).
Zu Z 61 (§ 46a Abs. 1 und 3):
Bei der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 1 Z 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung vor dem Hintergrund der Neugestaltung des § 52 Abs. 9.
Die vorgeschlagene Änderung in Abs. 3 erfolgt im Hinblick auf die Neufassung des § 80 Abs. 4. Dessen Z 4 führt erstmals den Begriff des (faktischen, nicht rechtlichen) „Abschiebungshindernisses“ in das FPG ein. Es ist daher zweckmäßig, diesen Begriff zu definieren, wobei es sich anbietet, hierfür auf den bereits aus der Duldungsregelung bekannten Begriff des tatsächlichen Grundes, aus welchem die Abschiebung vorübergehend als unmöglich erscheint, zu verweisen.
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 52 Abs. 9 und 80 Abs. 4 verwiesen.
Zu Z 62 (§ 52 Abs. 2):
Die vorgeschlagene Änderung erfolgt vor dem Hintergrund der Neufassung der §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, des § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie der §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 9, auf deren Erläuterungen verwiesen wird.
Zu Z 63 (§ 52 Abs. 9):
Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient durch die im Vergleich zur geltenden Fassung („Das Bundesamt hat … festzustellen“) behördenneutrale Formulierung der Klarstellung, dass auch das BVwG im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit oder allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung abzusprechen hat. Darüber hinaus regelt Satz 1 den mit der Rückkehrentscheidung zu verbindenden Abspruch dahingehend neu, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zwangsläufig mit einer positiven Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung bzw. mit dem vollständigen Fehlen
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