Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 279

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Zu Abs. 3:

Dem Drittstaatsangehörigen sind bei der Aufnahme in die Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Grenzen der Gebietsbeschränkung sowie die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine Missachtung stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a dar und kann bei der Prüfung der Verhängung der Schubhaft als eines von mehrerer Kriterien berück­sichtigt werden.  Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen zu § 76 Abs. 3 Z 8 verwie­sen. Befindet sich der Drittstaatsangehörige außerhalb des Gebiets der Bezirksver­waltungsbehörde, auf welches sein Aufenthalt beschränkt ist, um gesetzlichen Pflich­ten, Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden nach­zukommen oder um medizinische Versorgung oder Behandlung in Anspruch zu nehmen, liegt keine Missachtung der Gebietsbeschränkung vor und ist somit auch keine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs. 1a gegeben. Ebenso liegt im Falle einer freiheitsentziehenden Maßnahme keine Verwaltungsübertretung vor und es wird hiezu auf die Erläuterungen zu § 121 Abs. 1a verwiesen. Ergänzend wird angeführt, dass in diesen Fällen mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Fest­nahme gemäß § 39 Abs. 1 Z 3 nicht zulässig ist und wird auf die Erläuterungen zu § 39 Abs. 1 Z 3 verwiesen.

Zu Z 65 (§ 53 Abs. 3 Z 1 und 5):

Durch diese Änderung werden von der Regelung nunmehr auch jene straffälligen Dritt­staats­angehörigen erfasst, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bzw. fünf Jahren sowie zu einer bedingt oder teilbedingt nachge­sehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurden.

Zu Z 66 (§ 53 Abs. 3 Z 8 und 9):

Durch die neue Z 9 wird klargestellt, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat, sofern vor diesem Hintergrund die Planung und Durchführung von extremistischen oder terroristischen Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden kann, sowie eines Dritt­staatsangehörigen, der Gedankengut gutheißt, das den Wertvorstellungen eines europäischen, demokratischen Staates und seiner Gesellschaft widerspricht, und die Intention hat, dieses zu verbreiten, um auch andere Personen von diesem zu über­zeugen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar­stellt, weshalb eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung mit einem unbefristet gültigen Einreiseverbot zu verbinden ist. Die neue Z 9 ergänzt dadurch die Tat­bestände der Z 6, 7 und 8. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 11 Abs. 4 NAG verwiesen.

Zu Z 67, 77 und 78 (§§ 56 Abs. 6, 80 Abs. 7 und 99 Abs. 3 Z 5):

Hiebei handelt es sich jeweils um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 68 (§ 57):

Die Wohnsitzauflage gemäß § 57 kann in zeitlicher Hinsicht als Anschlussstück zur Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG sowie als Ergänzung zur Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG und allfällig damit verbundene Auflagen gemäß § 56 gesehen werden. Da eine Wohnsitzauflage erst nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung – und sofern kein Fall einer Duldung vorliegt – ergehen kann, gehören die in Betracht kommenden Personen nicht zur Zielgruppe der GVV (Art. 1 Abs. 1 GVV). In die GVV greift der vorgeschlagene § 57 somit naturgemäß nicht ein; insbesondere die Kostentragung zwischen Bund und Ländern richtet sich weiterhin unverändert nach den dies­bezüg­lichen Regelungen der GVV.

 


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