Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 verwiesen.
Zu Z 64 (§ 52a):
Zu Abs. 1:
Die Gebietsbeschränkung gemäß dem vorgeschlagenen § 52a auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde) tritt ex lege mit jenem Zeitpunkt ein, in dem der Drittstaatsangehörige in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen wird. Erfasst sind all jene Drittstaatsangehörigen, welche in dieser Betreuungseinrichtung versorgt werden. Die Gebietsbeschränkung gilt für das Gebiet jener Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die betreffende Betreuungseinrichtung befindet, und so lange, als dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens aber bis zur Ausreise. Dies soll der intensiven Rückkehrberatung, -vorbereitung und –unterstützung der freiwilligen Ausreise dienen. Klarzustellen ist, dass es für das Bestehen der Gebietsbeschränkung nicht erheblich sein kann, ob der Drittstaatsangehörige die ihm angebotene Versorgung in der Betreuungseinrichtung des Bundes verweigert oder tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Abs. 1 kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die Versorgung dem Drittstaatsangehörigen „zur Verfügung gestellt“ wird, die Betreuungseinrichtung also zur Leistung bereit ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, auch die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a erlischt. Sollte der Drittstaatsangehörige zu einem späteren Zeitpunkt erneut in einer Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen werden, ist zu diesem späteren Zeitpunkt auch wieder sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Es sind dies jene Fälle, in denen die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 – also wegen der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar ist, Fälle einer Duldung gemäß § 46a sowie Fälle einer Freiheitsentziehung nach dem FPG, insbesondere einer Beugehaft oder Schubhaft, oder nach anderen Materiengesetzen.
Wird die erlassene Rückkehrentscheidung aus den Gründen des § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar, entfaltet auch die Gebietsbeschränkung keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Fällt dieser Grund weg, weil die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Gebietsbeschränkung – ex lege – wieder auf, sofern dem Drittstaatsangehörigen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Versorgung zur Verfügung gestellt wird.
In Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung – wegen der nachträglichen Zuerkennung des Status des Asylberechtigen oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos wird oder die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, weil das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird, sind die Tatbestandsvoraussetzungen – nämlich eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und eine hierauf basierende Wohnsitzauflage – nicht mehr erfüllt (hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 57 Abs. 5 verwiesen). Somit kann die Gebietsbeschränkung keine Wirkung entfalten und erlischt ex lege.
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