Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 278

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Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie §§ 46a Abs. 1 und 52 Abs. 2 verwiesen.

Zu Z 64 (§ 52a):

Zu Abs. 1:

Die Gebietsbeschränkung gemäß dem vorgeschlagenen § 52a auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde) tritt ex lege mit jenem Zeitpunkt ein, in dem der Dritt­staats­angehörige in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen wird. Erfasst sind all jene Drittstaatsangehörigen, welche in dieser Betreuungseinrichtung versorgt werden. Die Gebietsbeschränkung gilt für das Gebiet jener Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die betreffende Betreuungsein­richtung befindet, und so lange, als dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, längstens aber bis zur Ausreise. Dies soll der intensiven Rückkehr­beratung, -vorbereitung und –unterstützung der freiwilligen Ausreise dienen. Klarzu­stellen ist, dass es für das Bestehen der Gebietsbeschränkung nicht erheblich sein kann, ob der Drittstaatsangehörige die ihm angebotene Versorgung in der Betreuungs­einrichtung des Bundes verweigert oder tatsächlich in Anspruch nimmt. Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Abs. 1 kommt es daher ausschließlich darauf an, ob die Versorgung dem Drittstaatsangehörigen „zur Verfügung gestellt“ wird, die Betreuungs­einrichtung also zur Leistung bereit ist. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen die Versorgung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, auch die Gebietsbeschränkung gemäß § 52a erlischt. Sollte der Drittstaatsangehörige zu einem späteren Zeitpunkt erneut in einer Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 aufgenommen werden, ist zu diesem späteren Zeitpunkt auch wieder sein Aufenthalt auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 zählt taxativ jene Fälle auf, in denen eine Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 keine Rechtswirkung entfaltet. Es sind dies jene Fälle, in denen die Rückkehr­entscheidung gemäß § 59 Abs. 6 – also wegen der nachträglichen Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz – vorübergehend nicht durchführbar ist,  Fälle einer Duldung gemäß § 46a sowie Fälle einer Freiheitsentziehung nach dem FPG, insbesondere einer Beugehaft oder Schubhaft, oder nach anderen Materiengesetzen.

Wird die erlassene Rückkehrentscheidung aus den Gründen des § 59 Abs. 6 vorüber­gehend nicht durchführbar, entfaltet auch die Gebietsbeschränkung keine Wirkung, solange der Grund für die vorübergehende Undurchführbarkeit andauert. Fällt dieser Grund weg, weil die Rückkehrentscheidung wieder durchführbar ist, keine Duldung nach § 46a mehr vorliegt oder dem Drittstaatsangehörigen nicht mehr die Freiheit entzogen wird, lebt auch die Gebietsbeschränkung – ex lege – wieder auf, sofern dem Drittstaatsangehörigen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Versorgung zur Verfügung gestellt wird.

In Fällen, in denen die Rückkehrentscheidung –  wegen der nachträglichen Zuer­kennung des Status des Asylberechtigen oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 – gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos wird oder die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft tritt, weil das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird, sind die Tatbestandsvoraussetzungen – nämlich eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrent­scheidung bzw. eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und eine hierauf basierende Wohnsitzauflage – nicht mehr erfüllt (hierzu wird auf die Erläuterungen zu § 57 Abs. 5 verwiesen). Somit kann die Gebietsbeschränkung keine Wirkung entfalten und erlischt ex lege.

 


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