Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll188. Sitzung / Seite 277

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Rückkehrentscheidung und lässt schon deshalb die Rückkehrentscheidung in ihrem rechtlichen Bestand unberührt. Da die Gründe, die einen Aufschub der Abschiebung erfordern, keinem der in Art. 6 Abs. 2 bis 5 Rückführungs RL genannten Ausnahme­fälle entsprechen, in denen vorübergehend oder dauerhaft von der Erlassung der Rückkehrentscheidung abzusehen wäre, ist in den Fällen des Art. 9 Rückführungs RL zwingend eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 Rückführungs RL).Die geltende Fassung des § 52 Abs. 9 ist mit dieser Vorgabe nicht vereinbar und daher entsprechend anzupassen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Abschie­bungsverbotes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung es nicht ausschließt, zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für dessen Fortbestand neu zu bewerten und gegebenenfalls die nunmehrige Zulässigkeit der Abschiebung festzu­stellen. Ändern sich zB. im Zielstaat der Abschiebung die für die Feststellung des seinerzeitigen Abschiebungsverbotes (§ 50 Abs. 1) maßgeblich gewesenen Umstände, sodass fortan von dessen Wegfall auszugehen ist, ist gemäß Satz 1 der vorge­schlagenen Änderung festzustellen, dass die Abschiebung (nunmehr) zulässig ist. Diese nachträgliche Feststellung kann gemäß § 59 Abs. 5 ohne neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgen. Als von der Rechtskraft des seinerzeitigen Zulässigkeitsausspruchs nicht umfasste neue Sache erfordert eine nachträgliche wesentliche Änderung der im Zielstaat vorherrschenden Umstände in rechtlicher Hinsicht bloß eine neuerliche Bewertung der Zulässigkeit gemäß § 52 Abs. 9, nicht aber eine neuerliche Bewertung der Rückkehrentscheidung bzw. der mit dieser verbun­denen Ausreiseverpflichtung, Die Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrent­scheidung bzw. die Ausreiseverpflichtung  ergibt sich lediglich aus der Unrecht­mäßig­keit des Aufenthaltes im Bundesgebiet (§ 52 Abs. 1), der Zurück- oder Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz oder der Aberkennung des Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten (Abs. 2), der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (Abs. 3) oder dem Hervorkommen der in Abs. 4 und 5 genannten Umstände, nicht aber aus der Entwick­lung der im Herkunfts- oder sonstigen Zielstaat vorherrschenden Umstände; die Umstände im Herkunfts- oder sonstigen Zielstaat lassen die Ausreisepflicht vielmehr gänzlich unberührt (siehe dazu die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 46a Abs. 1 Satz 2). Kommen daher nachträglich neue Tatsachen hervor, die für eine Neube­wertung der Ausreiseverpflichtung und damit der Notwendigkeit einer Rückkehr­entscheidung (Abs. 1 bis 5) nicht maßgeblich sind, es andererseits aber erfordern, die Zulässigkeit der Abschiebung abweichend zu bewerten, ist nur über diese Zulässigkeit erneut abzusprechen, nicht aber die Rückkehrentscheidung neuerlich zu erlassen.

Der Fall, dass der Abspruch über die Zulässigkeit bzw. die allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, wird im Interesse besserer Lesbarkeit in einem eigenen Satz 2 angesprochen. Darüber hinaus wird klarer als nach der geltenden Fassung definiert, wann eine Unmöglichkeit in diesem Sinne vorliegt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Abspruch über die Zulässigkeit oder allfällige Unzulässigkeit der Abschiebung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Länderinformationen der Staatendokumen­tation des Bundesamtes (§ 5 BFA G) oder sonstiger Quellen – immer dann möglich ist, wenn der Herkunftsstaat oder ein sonstiger Drittstaat, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, feststeht oder glaubhaft ist. Lediglich dann, wenn – regelmäßig infolge einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Drittstaatsangehörigen – der Herkunftsstaat bzw. ein sonstiger Zielstaat der Ab­schiebung mit verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln nicht einmal er­mittelt werden kann, ist davon auszugehen, dass auch der Abspruch über die Zulässig­keit oder Unzulässigkeit der Abschiebung nicht möglich ist.

 


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