Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 222

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(8) Der Landeshauptmann kann zur Überwachung des ordnungsgemäßen Vorganges bei der Prüfung einen Vertreter zur Prüfung entsenden.

Anmeldung zur Prüfung und Prüfungsverfahren

§ 352. (1) Die Meisterprüfungsstellen haben zur Durchführung der Prüfungen unter Be­rücksichtigung der Zahl der zu erwartenden Prüfungskandidaten regelmäßig Termine fest­zusetzen und für deren entsprechende Verlautbarung zu sorgen. Zwischen den Prü­fungsterminen soll in der Regel ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen; je­denfalls ist ein Termin einmal im Jahr anzuberaumen.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung hat spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin (Abs. 1) bei der Meisterprüfungsstelle zu erfolgen. Die Wahl der Meisterprüfungs­stelle steht den Prüfungskandidaten frei.

(3) Prüfungskandidaten sind von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Prüfung ein­zuladen. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle mit Bescheid die Zulassung zu verweigern.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung ist öffentlich, sofern der Prüfungskandidat dagegen keinen Einspruch erhebt und die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor der gesamten Prü­fungskommission abzulegen. Die Prüfungsordnungen können eine davon abweichende Regelung treffen, sofern dies aufgrund des Umfangs der Prüfung sachlich gerechtfer­tigt ist und die Unmittelbarkeit der Beurteilung durch die Mitglieder der Prüfungskom­mission, zB durch Abgrenzung nach einzelnen Prüfungsgegenständen, gewährleistet ist. Das Ergebnis des mündlichen Teils der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten durch den Vorsitzenden vor der gesamten Prüfungskommission bekannt zu geben.

(5) Das Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung ist durch die Meisterprüfungsstelle schriftlich bekannt zu geben. Dem Prüfungskandidaten ist auf sein Ersuchen innerhalb eines Jahres nach der Prüfung in der Meisterprüfungsstelle Einsicht in die Beurteilung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten zu gewähren.

(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission ist eine Nie­derschrift anzufertigen, die von allen Prüfern zu unterzeichnen ist.

(7) Eine Prüfung ist positiv absolviert, wenn in allen Modulen bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung in allen vorge­schriebenen Prüfungsgegenständen die für die selbständige Berufsausübung erforder­lichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz gemäß dem vorgeschriebenen Qualifi­kationsniveau nachgewiesen wurden. Die Absolvierung mit Auszeichnung setzt eine ex­zellente Beherrschung der fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Pro­blemlösungs- und Innovationsfähigkeit auch in unvorhersehbaren Arbeitskontexten vo­raus. Das Ergebnis bestimmt sich nach der Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ent­scheidet der Vorsitzende.

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prü­fungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungs­prüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meis­terprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prü­fungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnis­se, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprü­fungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

 


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