Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 221

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der den Modulen 1 bis 3 entsprechenden Prüfungsgegenstände die erforderliche An­zahl von Prüfungskommissionen zu bilden. Diese bestehen aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Der Kommission hat höchstens ein weiterer Beisitzer anzugehören, wenn dessen Mitwirkung im Hinblick auf das zu prüfende Fachgebiet der Meister- oder Befähigungs­prüfung in der Prüfungsordnung angeordnet wird. Soweit dies in der jeweiligen Prü­fungsordnung angeordnet wird, haben den Kommissionen für das Gewerbe der Bau­meister, das Gewerbe der Holzbau-Meister sowie für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) jeweils höchstens zwei weitere Beisitzer anzugehören.

(3) Die Vorsitzenden sind vom Landeshauptmann mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen mit den für die Durchführung der Prüfung relevanten Rechtsvorschriften vertraut sein, über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben. Weiters ist bei der Be­stellung des Vorsitzenden darauf zu achten, dass dieser im Gewerbe, auf das sich die jeweilige Prüfung bezieht, nicht selbständig tätig ist, keine interessenpolitische Funktion ausübt und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu einer entsprechenden Interessen­vertretung steht. Die Funktion des Vorsitzenden ist regelmäßig öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren ist vom Leiter der Meisterprüfungsstelle durchzuführen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich ein­sehbare Liste über sämtliche Vorsitzende (Vorname, Familienname, Nachname) aufzu­legen.

(4) Die Beisitzer sind von der Meisterprüfungsstelle mit Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen über eine der zu prüfenden Meister- oder Befä­higungsprüfung entsprechende fachbezogene Qualifikation verfügen, im entsprechen­den Beruf praktisch tätig sein und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in ver­antwortlicher Stellung verfügen. Die Meisterprüfungsstelle hat eine öffentlich einsehba­re Liste über sämtliche Beisitzer (Vorname, Familienname, Nachname) aufzulegen.

(5) Die Meisterprüfungsstellen haben darauf hinzuwirken, dass Prüfer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und die betrauten Personen nach Möglichkeit abwechselnd eingesetzt werden. Die Meisterprüfungsstelle kann bei Verhinderung eines Vorsitzen­den gemäß Abs. 3 oder Beisitzers gemäß Abs. 4 eine andere Person, die über die je­weiligen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt, ad hoc mit der Übernahme der jewei­ligen Prüftätigkeit betrauen. Personen mit Interesse an der Prüftätigkeit können bei der Meisterprüfungsstelle einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Beisitzer stellen; die­sem Ansuchen ist stattzugeben, wenn die betreffende Person über die Voraussetzun­gen gemäß Abs. 4 verfügt. Auf Verlangen ist über die Nicht-Eintragung mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prü­fungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäfti­gung im selben Unternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungs­gründe zu befragen. Die Prüfer haben dem Leiter der Meisterprüfungsstelle die gewis­senhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes schriftlich oder mündlich zu verspre­chen. Wenn dieses Versprechen bereits einmal abgelegt wurde, genügt es, wenn an dieses Versprechen erinnert wird. Über den Ausschluss von Mitgliedern der Prüfungs­kommission entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle.

(7) Von der Bildung einer Prüfungskommission kann abgesehen werden, wenn in ei­nem Bundesland keine ausreichende Zahl von Prüfungskandidaten im betreffenden Be­ruf zu erwarten ist oder wenn die für die Prüfung benötigte Infrastruktur nicht zur Ver­fügung steht.

 


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