traggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.
(2) Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung erfordert
1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei und ihren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat,
2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat und
b) die Staatsangehörigkeit einer EWR-Vertragspartei der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat.
(3) Arbeitsvermittlung ist auch die Vermittlung von Arbeitssuchenden oder Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(4) Die Ausübung der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ist nur unter Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig.
(5) Personen, die am 30. Juni 2002 gemäß
§ 18 oder § 49 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG),
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 13/1999 zur Durchführung der
Künstlervermittlung berechtigt waren, dürfen die Künstlervermittlung
jedenfalls weiterhin in jenem Umfang weiter ausüben, zu dem sie am Tag vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx berechtigt
waren.““
5. Nach Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
„16a. In § 336 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 367 Z 35, 50 und 51, 366b und 367a“ durch den Ausdruck „§§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 10, 367 Z 8, 35, 50 und 51, 366b und 367a“ ersetzt.“
6. Nach Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:
„17a. In § 338 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 10 und § 367 Z 8“ ersetzt.“
7. Die bisherigen Z 19 bis 33b werden durch folgende Z 19 bis 33 ersetzt:
„19. Die §§ 350 bis 352b samt Überschriften lauten:
„Organisation und Verfahren bei Prüfungen
§ 350. Zur Durchführung der Meister- und Befähigungsprüfungen und der Unternehmerprüfung sind im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft Meisterprüfungsstellen eingerichtet. Diese werden durch einen Leiter vertreten. Dieser muss mit den bezüglichen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz verfügen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat die Funktion des Leiters der Meisterprüfungsstelle öffentlich in geeigneter Weise auszuschreiben. Die Bestellung erfolgt durch das satzungsgebende Organ der Landeskammer.
Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommissionen
§ 351. (1) Die Meisterprüfungsstelle hat zur Durchführung der Prüfungen der Module 1 bis 3 der Meister- oder Befähigungsprüfungen sowie der Unternehmerprüfung bzw. im Fall einer gemäß § 22 Abs. 2 abweichenden inhaltlichen Struktur der Prüfungsordnung
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