14b. In § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Ausarbeitung von Projekten,“ der Ausdruck „die Leitung von Projekten,“ eingefügt.
14c. § 136 Abs. 3 lautet:
„(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“
14d. § 149 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.“
14e. In § 150 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:
„(2a) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Baumeister (§ 94 Z 5) bedarf es für
1. das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte,
2. die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fußböden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes,
3. das Verschließen von Bauwerksfugen.
In Fällen, in denen sich diese Tätigkeiten auf die Ausführung von Bauarbeiten gemäß § 149 Abs. 1 beziehen, sind auch Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt.
(2b) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenausbauer (§ 94 Z 67) bedarf es für das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten.
(2c) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) bedarf es unbeschadet der den Dachdeckern gemäß Abs. 3 zustehenden Rechte für das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarzdecker).“
14f. In § 150 Abs. 17 werden sämtliche Klammerausdrücke jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 94 Z 53)“ ersetzt.
14g. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:
„Arbeitsvermittlung
§ 151a. (1) Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auf-
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite