Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 219

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14b. In § 134 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „die Ausarbeitung von Projekten,“ der Aus­druck „die Leitung von Projekten,“ eingefügt.

14c. § 136 Abs. 3 lautet:

„(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rah­men ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

14d. § 149 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.“

14e. In § 150 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Baumeister (§ 94 Z 5) bedarf es für

1. das Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverant­wortlichen Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbar­keit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Bauma­schinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher me­chanischer Methoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte,

2. die statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mau­erwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fuß­böden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes,

3. das Verschließen von Bauwerksfugen.

In Fällen, in denen sich diese Tätigkeiten auf die Ausführung von Bauarbeiten gemäß § 149 Abs. 1 beziehen, sind auch Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) zur Ausübung dieser Tä­tigkeiten berechtigt.

(2b) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Stuckateure und Trockenaus­bauer (§ 94 Z 67) bedarf es für das Verspachteln von bereits montierten Gipskarton­platten.

(2c) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79) bedarf es unbeschadet der den Dachdeckern gemäß Abs. 3 zustehenden Rechte für das Bauwerksabdichten (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druck­wasser und Zugluft, Schwarzdecker).“

14f. In § 150 Abs. 17 werden sämtliche Klammerausdrücke jeweils durch den Klam­merausdruck „(§ 94 Z 53)“ ersetzt.

14g. Nach § 151 wird folgender § 151a eingefügt:

„Arbeitsvermittlung

§ 151a. (1) Arbeitsvermittlung ist die Zusammenführung von Arbeitsuchenden mit Ar­beitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen oder von Arbeitsuchenden mit Auf-


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