Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 218

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desgesetz diesen Gewerben eingeräumten Nebenrechte, deren Ausübung dem Gewer­betreibenden nach Maßgabe des Abs. 3 zusteht.

(3) Die Gewerbelizenz wird durch die Anmeldung weiterer Gewerbe erweitert. Sofern die Gewerbelizenz um ein freies Gewerbe erweitert werden soll, ist das freie Gewerbe gemäß § 345 bei der Behörde anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Die Gewerbelizenz wird eingeschränkt durch Beendigung von Gewerben gemäß § 85. Die Gewerbelizenz endet, wenn das letzte Gewerbe, das sie umfasst hat, endet.

(5) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrück­lich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberech­tigten zu verstehen.““

3. Z 7 bis Z 12 lauten:

„7. In § 87 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10“ ersetzt.

8. Im § 87 Abs. 1 wird dem Schlussteil folgender Satz angefügt:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Z 3 liegt auch dann nicht vor, wenn eine Eintragung eines Unternehmens in die Liste gemäß § 8 Abs. 10 Sozialbetrugsbekämp­fungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, aufgrund des § 8 Abs. 3 Z 4 SBBG vor­liegt.“

9. § 94 Z 1, Z 17, Z 44, Z 57 und Z 60 entfallen.

10. § 94 Z 12 lautet:

„12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewa­renerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeu­gung)“

11. § 94 Z 53 lautet:

„53. Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Hand­werk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeu­gung und Taschner“

12. § 97 entfällt.“

4. Die bisherigen Z 13 bis 14g werden durch folgende Z 13 bis 14g ersetzt:

„13. § 99 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauauf­sicht durchzuführen,“

14. § 111 Abs. 4 Z 3 lautet:

„3. soweit Gäste beherbergt werden, das Anbieten und die Veranstaltung von Pau­schalreisen sowie das Anbieten und die vertragliche Zusage von verbundenen Reise­leistungen, jeweils bestehend aus der Unterbringung im eigenen Betrieb und dem An­bieten folgender sonstiger touristischer Leistungen: Ski- und Liftkarten, Verleih von Sport­ausrüstung, Sport- und Wanderführungen, Eintrittskarten für Veranstaltungen und Frei­zeiteinrichtungen, Wellnessbehandlungen, Veranstaltung von Tagesausflügen.“

14a. In § 111 Abs. 4 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

„3a. die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungs­gästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausge­bildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,“

 


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