Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 217

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ich sage: Alles in allem eine gute Reform mit Maß und Ziel, eine gute Reform mit der notwendigen Modernisierung und eine gute Reform, bei der Qualität und Qualifikation erhalten bleiben und der Meister weiterhin für eine gute Ausbildung sorgt!

Zum Abschluss bringe ich noch einen Abänderungsantrag ein. – Vor zwei Tagen ha-ben wir der Opposition einen Antrag übermittelt. Jetzt haben wir die Bestimmungen zum Anlagenrecht aus dieser Regierungsvorlage in einen Initiativantrag eingearbeitet; inhalt­lich haben wir an und für sich nichts verändert.

In diesem Abänderungsantrag – er sei kurz in seinen Eckpunkten erläutert – geht es um die digitale Gewerbelizenz, zweitens um die Reduktion der reglementierten Gewer­be, die schon angesprochen worden ist, und drittens um die Auszüge aus dem GISA.

Abschließend auch noch vielen Dank dem Herrn Wirtschaftsminister! Ich denke, wir ha­ben mit dieser Modernisierung auch wieder einen entscheidenden Beitrag für den Stand­ort, für den Qualitätsstandort Österreich geliefert. – Danke. (Beifall und Bravoruf bei der ÖVP.)

18.18


Präsident Karlheinz Kopf: Der von Herrn Abgeordnetem Haubner in den Grundzügen erläuterte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, Matthias Köchl, Kollegin­nen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeord­nung 1994 geändert wird (1475 d.B.), in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsaus­schusses (1752 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die im Titel bezeichnete Regierungsvorlage (1475 d.B.) in der Fassung des Ausschuss­berichtes (1752 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Nach Z 1b wird folgende 1c eingefügt:

„1c. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglemen­tierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbescha­det allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.““

2. Nach Z 6a wird folgende Z 6b eingefügt:

„6b. § 38 samt Überschrift lautet:

„Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben

§ 38. (1) Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt wer­den, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

(2) Die Gewerbelizenz wird mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbe­treibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung ver­fügt hat, begründet und umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der in diesem Bun-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite