Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 224

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1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),

2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) ge­mäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der jeweils geltenden Fassung,

3. Geburtsdatum,

4. Sozialversicherungsnummer,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

7. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

8. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

9. Beruf,

10. Ergebnis der Prüfung.“

20. Nach § 365b wird folgender § 365c samt Überschrift eingefügt:

„Auszüge aus dem GISA

§ 365c. Die Behörde hat auf Ersuchen eines Auskunftswerbers jene Auskünfte, welche sie nach Maßgabe des § 365e zu erteilen hat, in folgender Weise durch Erstellen eines mit einer Amtssignatur zu versehenden elektronischen Auszuges aus dem GISA zu er­teilen:

1. Auszug einer Gewerbelizenz aus dem GISA, welche folgende Informationen enthält, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Auszuges aufrecht gültig sind:

a) Name des Gewerbeinhabers,

b) Firmenbuchnummer oder ZVR-Zahl, sofern der Gewerbeinhaber ein im Firmenbuch oder Zentralen Vereinsregister konstituierter Rechtsträger ist,

c) Bezeichnung der Gewerbe, welche von der Gewerbelizenz umfasst sind, einschließ­lich jeweils

ca) der zum Gewerbe gehörenden GISA Zahl,

cb) des Standortes des Gewerbes,

cc) des Datums, zu dem das Gewerbe entstanden ist;

2. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen ent­hält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;

3. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche jene Informationen ent­hält, über die gemäß § 365e Abs. 1 erster Satz an jedermann Auskunft zu erteilen ist, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr auf­recht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind;

4. Auszug einer Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genann­ten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für de­ren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft zu machen hat, und die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges aufrecht gültig sind;

5. Auszug eines Gewerbeberechtigung aus dem GISA, welche über die in Z 1 genann­ten Informationen auch Informationen gemäß § 365e Abs. 1 zweiter Satz enthält, für de­ren Erteilung der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft


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