Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 225

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zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervor­zuheben sind.“

21. § 365e Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind ein­schließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bun­desministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage un­entgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhan­denen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automa­tionsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“

22. § 365e Abs. 5 entfällt.

23. § 366 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu ha­ben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;“

24. In § 366 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

„10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Aus­übung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;“

25. In § 367erhält die Z 2a die Bezeichnung „3“; Z 3 lautet:

„3. entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Güte­siegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;“

26. In § 367 wird folgende Z 4 vor der Z 5 eingereiht:

„4. entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnen­des Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verord­nung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;“

27. In § 367 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

„8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;“

28. § 367 Z 10 lautet:

„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Ge­werbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort aus­übt;“

29. In § 367 Z 15, 17, 18 und 54 wird jeweils der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8“ ersetzt.

30. In § 376 wird nach der Z 26 folgende Z 27 eingefügt:

„27. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bis Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zur Ausübung der Gewerbe

a) Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortli­chem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit ein­schließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Me-


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