zu machen hat, wobei Informationen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Auszuges nicht mehr aufrecht gültig sind, als historische Information deutlich als historisch hervorzuheben sind.“
21. § 365e Abs. 4 lautet:
„(4) Die im § 365a Abs. 1 und im § 365b Abs. 1 genannten Daten des GISA sind einschließlich der Daten des „Versicherungs- und Kreditvermittlerregisters“ durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Internet zur Abfrage unentgeltlich bereitzustellen. Zusätzlich wird über die Daten nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch auf telefonische oder schriftliche oder automationsunterstützte oder jede andere Art der Anfrage hin unentgeltlich Auskunft erteilt.“
22. § 365e Abs. 5 entfällt.
23. § 366 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;“
24. In § 366 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird der Z 9 folgende Z 10 angefügt:
„10. wiederholt ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben;“
25. In § 367erhält die Z 2a die Bezeichnung „3“; Z 3 lautet:
„3. entgegen § 21 Abs. 4 die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei der Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt;“
26. In § 367 wird folgende Z 4 vor der Z 5 eingereiht:
„4. entgegen § 22 Abs. 3 die Worte „staatlich geprüft“ bzw. „staatlich geprüfte“ oder Worte ähnlichen Inhalts oder ein das betreffende als „staatlich geprüft“ kennzeichnendes Gütesiegel unbefugt verwendet oder bei Verwendung des Gütesiegels der Verordnung gemäß § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt;“
27. In § 367 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. ein freies Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Berechtigung zur Ausübung des von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbes erlangt zu haben und nicht § 366 Abs. 1 Z 10 anzuwenden ist;“
28. § 367 Z 10 lautet:
„10. in den Fällen der §§ 107 Abs. 6, 125 Abs. 5, 132 Abs. 2 und 147 Abs. 1 ein Gewerbe trotz Untersagung in einer weiteren Betriebsstätte oder im neuen Standort ausübt;“
29. In § 367 Z 15, 17, 18 und 54 wird jeweils der Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 366 Abs. 1 Z 1 oder § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8“ ersetzt.
30. In § 376 wird nach der Z 26 folgende Z 27 eingefügt:
„27. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des § 150 Abs. 2a bis Abs. 2c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zur Ausübung der Gewerbe
a) Aufräumen von Baustellen, bestehend im Zusammentragen und eigenverantwortlichem Trennen von Bauschutt und -abfällen entsprechend der Wiederverwertbarkeit einschließlich des Bereitstellens zum Abtransport sowie im Reinigen von Baumaschinen und Bauwerkzeugen durch Beseitigen von Rückständen mittels einfacher mechanischer Me-
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