Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 226

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thoden, wie Abkratzen, Abspachteln und dergleichen und nachfolgendem Abspritzen mit Wasser, unter Verwendung ausschließlich eigener Arbeitsgeräte oder

b) Bauwerksabdichter (Abdichter gegen Feuchtigkeit, Druckwasser und Zugluft, Schwarz­decker) oder

c) Statisch nicht belangreiche Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mau­erwerk verbundenen Gegenständen wie etwa Fliesen, Türstöcken, Fensterstöcken, Fuß­böden sowie von Gipskartonwänden sowie von fest verschraubten Gegenständen, wie etwa Sanitäranlagen, zur Vorbereitung des Abrisses des Gebäudes oder

d) Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten oder

e) Verschließen von Bauwerksfugen

berechtigt sind und diese Gewerbe mindestens sechs Monate ausgeübt haben, dürfen diese Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Rechtslage weiterhin ausüben. Die in lit. a ge­nannte Berechtigung schließt die Grund- oder Bauschlussreinigung nicht ein und die in lit. c genannte Berechtigung darf nur mit der Maßgabe ausgeübt werden, dass vor Aus­führung der Tätigkeiten eine Begutachtung und Beurteilung durch einen befugten Bau­meister oder Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf Erdbau, zur Vorbereitung des Ab­risses des Gebäudes durch befugte Baumeister oder Baugewerbetreibende, einge­schränkt auf Erdbau, erfolgt ist und außerdem vor der Ausführung von den dazu befug­ten Gewerbetreibenden sämtliche Öl-, Dampf-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen und Rohre ordnungsgemäß nach den jeweils geltenden Vorschriften und Richtlinien von den Versorgungsnetzen getrennt und für den Abbruch vorbereitet wurden, sowie entspre­chende schriftliche Bestätigungen ausgestellt wurden, die während der Ausführung am Ausführungsort und danach für die Dauer eines Jahres ab Beendigung der Ausführung am Standort zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind.“

31. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

„§ 371b. Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste Ausmaß angezeigter Gewerbe samt der dem Gewer­betreibenden zustehenden Nebenrechte überschreiten, so hat die Behörde den Gewer­betreibenden schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, in­nerhalb einer Frist von drei Wochen die erforderliche Anzeige zu erstatten. Die schrift­liche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG. Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreck­ten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen der festge­stellten überschreitenden Ausübungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzuläs­sig.“

32. Im § 373a Abs. 5 Z 2 lit. a wird das Zitat „53“ durch das Zitat „53 hinsichtlich der Or­thopädieschuhmacher“ ersetzt.

33. Im § 373a Abs. 5 Z 2 lit. b entfällt das Zitat „17“.“

8. In der Novellierungsanordnung der Z 34 wird der Ausdruck „Z 60 bis 67“ durch den Ausdruck „Z 62 bis 68“ ersetzt; in Z 34 entfallen die Z 60 und 61 und wird nach Z 67 folgende Z 68 angefügt:

„68. Die nachstehenden Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

a. Arbeitsvermittlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 26/2003;

b. Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungs-Befähigungsprüfungs­ordnung);

 


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