Die von der Bundesregierung in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht sollen einer gesonderten Beratung und Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates unterzogen werden.
Im Folgenden Besonderen Teil wird ausschließlich auf jene Änderungen zur Regierungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses eingegangen, die sich auf den berufsrechtlichen Teil der Gewerbeordnung 1994 beziehen.
Besonderer Teil
Zu Z 1 bis 3, 5 bis 7 (Digitale Gewerbelizenz):
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 2 GewO 1994 soll die Bedeutung der freien Gewerbe hervorgestrichen werden.
Das bisherige Wesen der Gewerbeberechtigung wird in § 38 GewO 1994 zum Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben umgestaltet. Durch die neu geschaffene Gewerbelizenz wird es zukünftig möglich, das Recht zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten in seiner Gesamtheit zu begründen, wobei der Nachweis dieser Berechtigung als ebenfalls neues von GISA zur Verfügung gestelltes Produkt etabliert wird. Damit wird für das österreichische Gewerberecht die Digitale Gewerbelizenz, im Folgenden als DGL bezeichnet, geschaffen.
Die DGL entsteht mit der Anmeldung des ersten Gewerbes und besteht so lange, als sie zumindest ein Gewerbe umfasst. Im Bereich freier Gewerbe kann jedes freie Gewerbe, das im Rahmen der DGL grundsätzlich zusteht, in Zukunft einfach durch Anzeige aktiviert werden. Im Bereich reglementierter Gewerbe bleibt es bei der bisherigen Gewerbeanmeldung.
Die DGL schließt ausdrücklich auch die Nebenrechte ein, zu deren Ausübung ein Gewerbeinhaber befugt ist; dies ist insbesondere relevant für das Nebenrecht gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994, wonach grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe zu einem bestimmten Anteil des Gesamtumsatzes erbracht werden können (15% aus reglementierten Gewerbe, aus freien Gewerben darf dies sogar bis zu 30% gehen), kann aber auch für andere Nebenrechte von Bedeutung sein.
Findet ein
Gewerbeinhaber im freien Bereich mit seinen aktivierten Gewerben einschließlich
der Nebenrechte nicht das Auslangen und arbeitet über diesen Gesamtumfang in ein
noch nicht aktiviertes freies Gewerbe hinüber, so hat die Behörde ihn zunächst
zu beraten und zur Anzeige zu verhalten. Erst wenn der Gewerbeinhaber dieser
Anzeige nach Beratung nicht nachkommt, wird eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung
einer Obliegenheitspflicht gemäß § 367 Z 8 GewO 1994 zu
verhängen sein. Versäumt ein Gewerbeinhaber wiederholt diese
Anzeige, so wird dies im Rahmen einer qualifizierten
Verletzung einer Obliegenheitspflicht gemäß § 366 Abs. 1 Z 10
GewO 1994 höher zu bestrafen sein. Dies wird auch im Rahmen der
Entziehungsgründe gemäß
§ 87 GewO 1994 besonders berücksichtigt; in Zukunft wird im Bereich
freier Gewerbe erst die Beihilfe zur
qualifizierten – also wiederholten – Verletzung dieser Obliegenheitsverpflichtung
zur Entziehung der Berechtigung des Beihelfers führen.
Jede von der Gewerbelizenz umfasste Gewerbeberechtigung begründet für sich die Zugehörigkeit zu einer Fachorganisation der Wirtschaftskammerorganisation. Durch die Schaffung der Gewerbelizenz wird in das bestehende System der Kollektivvertragszuordnung nicht eingegriffen. Wie schon im allgemeinen Teil der Erläuterung zur Regierungsvorlage ausgeführt, bleibt die bisherige Kollektivvertragszuordnung unberührt.
Eine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) liegt in solchen Fällen aber nicht mehr vor. Eine unbefugte Gewerbeausübung im Bereich freier Gewerbe
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