Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 228

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Die von der Bundesregierung in der Regierungsvorlage vorgeschlagenen Maßnahmen zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht sollen einer gesonderten Beratung und Beschluss­fassung im Plenum des Nationalrates unterzogen werden.

Im Folgenden Besonderen Teil wird ausschließlich auf jene Änderungen zur Regie­rungsvorlage in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsausschusses eingegangen, die sich auf den berufsrechtlichen Teil der Gewerbeordnung 1994 beziehen.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3, 5 bis 7 (Digitale Gewerbelizenz):

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 5 Abs. 2 GewO 1994 soll die Bedeutung der freien Gewerbe hervorgestrichen werden.

Das bisherige Wesen der Gewerbeberechtigung wird in § 38 GewO 1994 zum Wesen der Rechte zur Ausübung von Gewerben umgestaltet. Durch die neu geschaffene Ge­werbelizenz wird es zukünftig möglich, das Recht zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten in seiner Gesamtheit zu begründen, wobei der Nachweis dieser Berechti­gung als ebenfalls neues von GISA zur Verfügung gestelltes Produkt etabliert wird. Da­mit wird für das österreichische Gewerberecht die Digitale Gewerbelizenz, im Folgen­den als DGL bezeichnet, geschaffen.

Die DGL entsteht mit der Anmeldung des ersten Gewerbes und besteht so lange, als sie zumindest ein Gewerbe umfasst. Im Bereich freier Gewerbe kann jedes freie Ge­werbe, das im Rahmen der DGL grundsätzlich zusteht, in Zukunft einfach durch Anzei­ge aktiviert werden. Im Bereich reglementierter Gewerbe bleibt es bei der bisherigen Ge­werbeanmeldung.

Die DGL schließt ausdrücklich auch die Nebenrechte ein, zu deren Ausübung ein Ge­werbeinhaber befugt ist; dies ist insbesondere relevant für das Nebenrecht gemäß § 32 Abs. 1a GewO 1994, wonach grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistun­gen anderer Gewerbe zu einem bestimmten Anteil des Gesamtumsatzes erbracht wer­den können (15% aus reglementierten Gewerbe, aus freien Gewerben darf dies sogar bis zu 30% gehen), kann aber auch für andere Nebenrechte von Bedeutung sein.

Findet ein Gewerbeinhaber im freien Bereich mit seinen aktivierten Gewerben ein­schließlich der Nebenrechte nicht das Auslangen und arbeitet über diesen Gesamtum­fang in ein noch nicht aktiviertes freies Gewerbe hinüber, so hat die Behörde ihn zu­nächst zu beraten und zur Anzeige zu verhalten. Erst wenn der Gewerbeinhaber dieser Anzeige nach Beratung nicht nachkommt, wird eine Verwaltungsstrafe wegen Verlet­zung einer Obliegenheitspflicht gemäß § 367 Z 8 GewO 1994 zu verhängen sein. Ver­säumt ein Gewerbeinhaber wiederholt diese Anzeige, so wird dies im Rahmen einer qualifizierten Verletzung einer Obliegenheitspflicht gemäß § 366 Abs. 1 Z 10 GewO 1994 höher zu bestrafen sein. Dies wird auch im Rahmen der Entziehungsgründe gemäß
§ 87 GewO 1994 besonders berücksichtigt; in Zukunft wird im Bereich freier Gewerbe erst die Beihilfe zur qualifizierten – also wiederholten – Verletzung dieser Obliegen­heitsverpflichtung zur Entziehung der Berechtigung des Beihelfers führen.

Jede von der Gewerbelizenz umfasste Gewerbeberechtigung begründet für sich die Zu­gehörigkeit zu einer Fachorganisation der Wirtschaftskammerorganisation. Durch die Schaffung der Gewerbelizenz wird in das bestehende System der Kollektivvertragszu­ordnung nicht eingegriffen. Wie schon im allgemeinen Teil der Erläuterung zur Regie­rungsvorlage ausgeführt, bleibt die bisherige Kollektivvertragszuordnung unberührt.

Eine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994) liegt in solchen Fäl­len aber nicht mehr vor. Eine unbefugte Gewerbeausübung im Bereich freier Gewerbe


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