Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 235

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7. In § 84l Abs. 5 wird der Verweis auf „Abs. 84d Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „§ 84d Abs. 3 und 4“ ersetzt.

8. Im § 113 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „hat die Gemeinde eine spätere Auf­sperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben“ durch die Wortfolge „kann die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Vor der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten Satzes vor­liegt, ist Beweis durch Sachverständige aufzunehmen.“

9. § 345 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstat­tung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraus­setzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbe­scheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde inner­halb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt
§ 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“

10. § 353 Z 2 lautet:

„2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche tech­nische Unterlagen und“

11. Nach § 353a wird folgender § 353b eingefügt:

„§ 353b. (1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamt­lichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss spätestens gleich­zeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist auf Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Be­hörde unverzüglich zurückzuweisen.

(2) Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsge­richtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller inner­halb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Behörde erlegt wird, wird der gemäß Abs. 1 gestellte Antrag unwirksam.

(3) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Be­scheides gemäß Abs. 1 letzter Satz oder mit Ablauf der von der Behörde gemäß Abs. 2 zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.

(4) Die Kosten für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 bei­gezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.

 


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