7. In § 84l Abs. 5 wird der Verweis auf „Abs. 84d Abs. 3 und 4“ durch den Verweis auf „§ 84d Abs. 3 und 4“ ersetzt.
8. Im § 113 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben“ durch die Wortfolge „kann die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorschreiben“ ersetzt und wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Vor der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des ersten Satzes vorliegt, ist Beweis durch Sachverständige aufzunehmen.“
9. § 345 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Behörde hat Anzeigen gemäß
§ 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit
Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen
gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde
innerhalb von zwei Monaten nach
Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen
gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt
§ 353. Mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage darf erst
nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
10. § 353 Z 2 lautet:
„2. in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und“
11. Nach § 353a wird folgender § 353b eingefügt:
„§ 353b. (1) In Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die auf Erlassung eines an einen Antrag des Inhabers einer Betriebsanlage gebundenen Bescheides gerichtet sind, kann der Inhaber der Betriebsanlage für bestimmte Fachgebiete die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen. Der Antrag muss spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen gestellt werden und hat die genaue Bezeichnung des jeweiligen Fachgebietes, für das ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden soll, zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG ist auf Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, nicht anzuwenden. Verspätete Anträge oder Anträge, die keine genaue Bezeichnung des Fachgebietes enthalten, sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
(2) Die Behörde hat dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen ab Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 oder ab Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes, mit der ein Bescheid gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgehoben worden ist, mit Verfahrensanordnung aufzutragen, dass ein von der Behörde zu bestimmender Betrag zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch nichtamtliche Sachverständige verbundenen Aufwandes vom Antragsteller innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist vorschussweise zu erlegen ist. Wenn der Betrag nicht vollständig innerhalb dieser Frist vom Antragsteller bei der Behörde erlegt wird, wird der gemäß Abs. 1 gestellte Antrag unwirksam.
(3) Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt worden ist, beginnen die Fristen betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung von Bescheiden ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 letzter Satz oder mit Ablauf der von der Behörde gemäß Abs. 2 zum Erlag eines vorschussweisen Betrages bestimmten Frist zu laufen.
(4) Die Kosten für die Heranziehung eines auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen sind im vollen Umfang vom Antragsteller zu tragen.
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