Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 234

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zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (2044/A XXV. GP), in der Fassung des Berichtes des Wirtschaftsaus­schusses (1753 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der im Titel bezeichnete Initiativantrag (2044/A XXV. GP) in der Fassung des Aus­schussberichtes (1753 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Die bisherige Novellierungsanordnung erhält die Ziffernbezeichnung „1.“

2. Nach der Z 1 werden folgende Z 2 bis 20 angefügt:

„2. In § 71b wird am Ende der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird angefügt:

„11. „CO2-Strom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der CO2-Abscheidung er­gibt. Ein CO2-Strom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid; es dürfen keine Abfälle oder anderen Stoffe zum Zweck der Entsorgung hinzugefügt werden. Ein CO2-Strom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abschei­dungs- oder Injektionsverfahren enthalten, und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der CO2-Migration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde.“

3. In § 74 Abs. 1 wird das Wort „regelmäßig“ durch die Wortfolge „nicht bloß vorüberge­hend“ ersetzt.

4. § 77a Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) Die Behörde hat in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch er­scheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wo­chen betragenden, Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsicht­nahme aufliegt.“

5. Dem § 77a werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Mit Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 7 gilt der Be­scheid betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage auch gegenüber jenen Perso­nen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§ 42 AVG) betei­ligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(9) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung ei­ner IPPC-Anlage Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden konnten, und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Ver­sehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teil­weise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behan­deln.“

6. § 81 Abs. 3 lautet:

„(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.“

 


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