Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 238

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Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spä­testens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu ent­scheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem verein­fachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verord­nung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren ge­mäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Ge­räte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetz­ten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anla­ge, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, ver­wendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen die­ser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interes­sen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einverneh­men mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt­schaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Grün­den des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmi­gungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens er­füllt.“

17. Nach § 371b wird folgender § 371c eingefügt:

„§ 371c. (1) Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2, 3, 3a, § 367 Z 24a bis 26 oder § 368, sofern die Übertretung gemäß § 368 gewerbliche Betriebsan­lagen betrifft, fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering und ist das Verschulden des Gewerbetreibenden leicht, so hat die Behörde den Gewerbetreibenden mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der straf­baren Tätigkeiten zu beraten und den Gewerbetreibenden schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustel­len. Die schriftliche Aufforderung gilt als Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 und 3 VStG.

(2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen je­ner Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfü­gungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.

(3) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist jedenfalls nicht gering, wenn die Übertretung nachteilige Auswirkungen auf Personen oder Sachgüter bewirkt hat oder das Auftreten solcher Auswirkungen bei auch nur kur­zem Andauern des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu erwarten ist.

(4) Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gilt als gering, wenn geringfügige Abweichungen von technischen Maßen festgestellt wur­den und keine im Abs. 3 genannten Umstände vorliegen.

(5) Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

 


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