1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern;
2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen bei der Behörde aufscheinen;
3. Übertretungen, die Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 4 geben;
4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorsehen.“
18. In § 376 werden nach der Z 59 folgende Z 60 und 61 eingefügt:
„60. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.
61. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grundlage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.“
19. In § 382 wird nach dem Abs. 82 folgender Abs. 83 eingefügt:
„(83) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx
wird die Richtlinie 2009/31/EG über die
geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie
85/
337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG,
2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
ABl. Nr. L 140 vom 05.06.
2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen
und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1.,
umgesetzt.“
20. Dem § 382 wird folgender Abs. 89 angefügt:
„(89) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11,
§ 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3,
§ 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z
2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1,
§ 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und
61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx noch
nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs.
1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
xxxx nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx
geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bereits
abgeschlossene strafbare
Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört
hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden,
wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/
xxxx betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine
Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.““
Begründung
Angesichts der eigenständigen und berufsspezifisch ungebundenen Bedeutung des gewerblichen Betriebsanlagenrechts ist es angemessen, diesen Themenkomplex, der un-
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