Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 239

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1. Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Ver­halten erfordern;

2. Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen bei der Be­hörde aufscheinen;

3. Übertretungen, die Anlass zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 4 geben;

4. Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung der Gewerbeberechtigung vorsehen.“

18. In § 376 werden nach der Z 59 folgende Z 60 und 61 eingefügt:

„60. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungs­verfahren zu unterziehen sind, BGBl. Nr. 850/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/1999, gilt als auf der Grundlage des § 359b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlassene Verordnung.

61. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der jene Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl. II Nr. 265/1998, gilt als auf Grund­lage des § 359b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx erlas­sene Verordnung.“

19. In § 382 wird nach dem Abs. 82 folgender Abs. 83 eingefügt:

„(83) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/
337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.
2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträg­lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1., umgesetzt.“

20. Dem § 382 wird folgender Abs. 89 angefügt:

„(89) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
xxxx nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeit­punkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx bereits abgeschlos­sene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits auf­gehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/
xxxx betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshand­lung gesetzt worden ist.““

Begründung

Angesichts der eigenständigen und berufsspezifisch ungebundenen Bedeutung des ge­werblichen Betriebsanlagenrechts ist es angemessen, diesen Themenkomplex, der un-


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