Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 279

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„2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der fol­genden Straftaten, unabhängig davon, ob hier Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetz­buches (StBG) BGBl. Nr. 60/1974, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:

a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat ge­mäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen.

b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr. 112/1997 und

c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden kön­nen, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammen­hang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach Maß­gabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzver­gehen nach § 39 FinStrG.“

6. Dem § 151 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.“

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Ich bringe einen weiteren Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Haubner, Dr. Matznetter, MMag. DDr. Fuchs, Kolleginnen und Kolle­gen zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhal­tungsgesetz 2014 geändert wird (1668 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1758 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1668 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1758 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der fol­genden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafge­setzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:

a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat ge­mäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,

b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I, Nr. 112/1997 und

c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden kön­nen, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammen­hang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanz­vergehen nach § 39 FinStrG.“

 


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