2. Im § 52e Abs. 2 werden die Worte „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
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Vielen Dank. (Beifall bei der FPÖ sowie bei Abgeordneten von SPÖ und ÖVP.)
20.20
Präsident Ing. Norbert Hofer: Die Abänderungsanträge sind ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und stehen somit auch in Verhandlung.
Die beiden Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) (1669 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1756 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben genannte Regierungsvorlage (1669 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1756 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 2 Z 7 werden nach den Worten „von Treuhandaufgaben“ die Worte „und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden“ eingefügt.
2. Im § 2 Abs. 3 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ angefügt, die Z 3 entfällt und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.
3. Im § 3 Abs. 2 Z 9 werden nach den Worten „von Treuhandaufgaben“ die Worte „und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden“ eingefügt.
4. Im § 3 Abs. 3 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“ und am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.
5. § 87 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob hier Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) BGBl. Nr. 60/1974, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:
a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen.
b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr. 112/1997 und
c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach § 39 FinStrG.“
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