6. Dem § 151 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.“
Begründung:
Durch die Änderungen des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 3 Abs. 2 und 3 wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.
Durch die Änderung des § 87 Abs. 2 Z 2 wird die Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL in Österreich gewährleistet.
Durch § 151 Abs. 4 erhält die Kammer der
Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit, sich neben ihrer weiterhin
bestehenden gesetzlichen Bezeichnung als „Kammer der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer“ (oder mit der Kurzform „KSW“) zu
bezeichnen. Der mittlerweile historische Begriff
„Wirtschaftstreuhänder“ ist insbesondere im europäischen/
internationalen Kontext ungebräuchlich und
erläuterungsbedürftig. Durch die nunmehrige Möglichkeit der Bezeichnung werden die Berufsgruppen unmittelbar
mehr in den Vordergrund der Interessenvertretung gestellt. Vor allem im
Lichte der Neuordnung der Berufsgruppen ist die Bezeichnung als
„Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ transparenter
ohne dadurch die traditionelle gemeinsame Interessenvertretung der Berufsgruppen
zu schmälern.
*****
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert wird (1668 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1758 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben genannte Regierungsvorlage (1668 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1758 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:
a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,
b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I, Nr. 112/1997 und
c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Finanzvergehen nach § 39 FinStrG.“
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