Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 281

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6. Dem § 151 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.“

Begründung:

Durch die Änderungen des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 3 Abs. 2 und 3 wird ein re­daktionelles Versehen bereinigt.

Durch die Änderung des § 87 Abs. 2 Z 2 wird die Umsetzung der 4. Geldwäsche-RL in Österreich gewährleistet.

Durch § 151 Abs. 4 erhält die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit, sich neben ihrer weiterhin bestehenden gesetzlichen Bezeichnung als „Kammer der Steuer­berater und Wirtschaftsprüfer“ (oder mit der Kurzform „KSW“) zu bezeichnen. Der mitt­lerweile historische Begriff „Wirtschaftstreuhänder“ ist insbesondere im europäischen/
internationalen Kontext ungebräuchlich und erläuterungsbedürftig. Durch die nunmehri­ge Möglichkeit der Bezeichnung werden die Berufsgruppen unmittelbar mehr in den Vor­dergrund der Interessenvertretung gestellt. Vor allem im Lichte der Neuordnung der Be­rufsgruppen ist die Bezeichnung als „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ transparenter ohne dadurch die traditionelle gemeinsame Interessenvertretung der Be­rufsgruppen zu schmälern.

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Christoph Matznetter, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungs­gesetz 2014 geändert wird (1668 d.B.), in der Fassung des Ausschussberichtes (1758 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1668 d.B.) in der Fassung des Ausschussbe­richtes (1758 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der fol­genden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafge­setzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:

a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat ge­mäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,

b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I, Nr. 112/1997 und

c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden kön­nen, jedoch in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen im Zusammen­hang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht nur nach der Maßgabe, dass eine solche Freiheitsstrafe nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38 und 38a FinStrG) verhängt werden kann, sowie Fi­nanzvergehen nach § 39 FinStrG.“

 


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