Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 296

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„77. In § 45 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „Förderungen gemäß KWK-Gesetz“ durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ ersetzt.“

20. Art. 1 Z 79 lautet:

„79. In § 45 Abs. 5 lautet die Z 4:

„4. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;“; folgende Z 5 wird an­gefügt:

5. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehr­aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).““

21. Nach Art. 1 Z 83 wird folgende Z 83a eingefügt:

„83a. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich soll der Bericht eine Analyse der nach diesem Bundesgesetz zu erstellen­den Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen beinhalten.

22. Nach Art. 1 Z 86 wird folgende Z 86a eingefügt:

„86a. In § 56 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23a Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahie­rungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entspre­chend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzu­wenden:

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

2018

7 %

2019

7 %

2020

8 %

2021

10 %

2022

11 %

2023 oder später

12 %

(6) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23a Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2017 ange­nommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstüt­zungsvolumen nach § 23 Abs. 3.

 


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