(3) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch
1. bis zu einer Engpassleistung von 100 kWpeak mit 250 Euro pro kWpeak,
2. bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak bis 500 kWpeak mit 200 Euro pro kWpeak.
(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 Euro pro kWh gewährt werden. Es können bis zu 10 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden.
(5) In allen Fällen darf die Höhe
des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten
Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige
Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
ABl. Nr. L 187 vom 26.06.
2014, S. 1.
(6) Wird die Anlage bzw. die Erweiterung um Speicherkapazität nicht innerhalb von einem Jahr nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.
(7) Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Errichtung oder Erweiterung der Anlage oder Speicherkapazität ausschließlich über das elektronische Antragssystem der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Dem Antrag ist der Nachweis über alle für die Errichtung oder Erweiterung notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen.
2. Der Nachweis des für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege an die Abwicklungsstelle.
3. § 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.
(8) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß § 30 sind abweichend von § 30 Abs. 3 erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt § 30.““
„72b. In § 29 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „mittlere Wasserkraftanlagen“ die Wortfolge „sowie Photovoltaikanlagen“ eingefügt.“
19. Art. 1 Z 77 lautet:
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