Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 294

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„64a. In § 23 Abs. 5 lautet der dritte Satz: „Die für das zusätzliche jährliche Unterstüt­zungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Eng­passleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Öko­stromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden.“

„64b. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Mittel

§ 23a. (1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 5 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungs­volumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unter­stützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 zu.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 ab­zuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. So­weit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzli­chen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.

(3) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die wei­tere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

„64c. In § 28 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 25 bis § 27“ durch die Wortfolge „§ 25 bis § 27a“ ersetzt.“

18. Nach Art. 1 Z 72 werden folgende Z 72a und Z 72b eingefügt:

„72a. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

§ 27a. (1) Die Errichtung und Erweiterung einer Photovoltaikanlage sowie die Erweite­rung einer bestehenden Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erwei­terung der Speicherkapazität kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn

1. die Anlage ausschließlich auf oder an einem Gebäude, einer baulichen Anlage oder auf einer Betriebsfläche (ausgenommen Grünfläche) angebracht wird bzw. ist,

2. die Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird bzw. ist,

3. für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Ta­rifförderung gemäß § 12 gewährt wird und

4. für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine För­derung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungs­stelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermit­teln.

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jähr­lich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovolta­ikanlage zu verwenden sind.

 


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