(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber
1. den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und
2. die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.
Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.
(7) Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.““
13. Art. 1 Z 56 lautet:
„56. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrommengen“ die Wortfolge „, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß § 15 vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt: „Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.““
14. Art. 1 Z 57 lautet:
„57. Nach § 18 Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:
„(1a) Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Überschreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Abs. 1 zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß § 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen.
(1b) Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Ein-speisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5, um 20% überschritten hat.““
15. In Art. 1 entfällt die Z 59 (§ 20 Abs. 4 Z 6).
16. Art. 1 Z 62 lautet:
„62. In § 23 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „bis 500 kW“ die Wortfolge „und höchstens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß § 14 Abs. 8“ angefügt.“
17. Nach Art. 1 Z 64 werden folgende Z 64a, Z 64b und Z 64c eingefügt:
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