Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 293

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(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber

1. den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und

2. die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Ein­speisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.

Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschafts­prüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizier­ten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotech­nik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.

(7) Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung ein­fließen, vorzunehmen.““

13. Art. 1 Z 56 lautet:

„56. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in das öffentliche Netz abgegebene Öko­strommengen“ die Wortfolge „, soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß § 15 vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt: „Einer solchen Ab­gabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.““

14. Art. 1 Z 57 lautet:

„57. Nach § 18 Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Überschreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungs­anteils, gemäß Abs. 1 zweiter Satz die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß § 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung er­folgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen.

(1b) Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der ge­messenen Ein-speisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüg­lich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzule­gen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einge­speiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsan­teils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5, um 20% über­schritten hat.““

15. In Art. 1 entfällt die Z 59 (§ 20 Abs. 4 Z 6).

16. Art. 1 Z 62 lautet:

„62. In § 23 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „bis 500 kW“ die Wortfolge „und höchs­tens 1 Million Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß § 14 Abs. 8“ ange­fügt.“

17. Nach Art. 1 Z 64 werden folgende Z 64a, Z 64b und Z 64c eingefügt:

 


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