Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 292

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„9. Eigenversorgungsanteil“

8. In Art. 1 Z 50 wird in § 15b Z 4 nach dem Wort „Engpassleistung“ die Wortfolge „und der allfällige Eigenversorgungsanteil“ eingefügt.

9. Art. 1 Z 52 lautet:

„52. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diese Mittel mit 11,7 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind.“; folgende Sätze werden angefügt:

„Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezem­ber 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um An­träge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zwei­fachen Jahreskontingentes abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahre an­teilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,7 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Ver­träge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Ver­fügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.““

10. Nach Art. 1 Z 52 wird folgende Z 52a eingefügt:

„52a. In § 17 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

„3a. zu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;““

11. Art. 1 Z 53 lautet:

„53. § 17 Abs. 3 lautet:

„Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Mo­naten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berück­sichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. § 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für Biogasanlagen der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung frühestens 60 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht ge­mäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abge­schlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzu­schließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.“

12. Art 1 Z 54 lautet:

„54. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbe­sondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu über­mitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bun­desminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren.

 


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