Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 291

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

„Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetz­lichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderli­chenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2), umge­hend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Lan­deshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffver­sorgung gemäß Abs. 1 Z 3 umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Con­trol zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß § 52 Abs. 1 zu übermitteln.“

4. Nach Art. 1 Z 43 wird folgende Z 43a eingefügt:

„43a. In § 14 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Biogasanlagen nur dann eine Kontrahierungs­pflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn

1. die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist,

2. die dabei eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30 % aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und

3. die Anlagen eine maximale elektrische Leistung von 150 kW erbringen und einen Brenn­stoffnutzungsgrad von über 67,5 % erreichen oder

4. die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufberei­ten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogas­erzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entspre­chend den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt.

Der Technologiebonus gemäß § 21 kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung.

(9) Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Bio­masse nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den fest­gelegten Einspeisetarifen, wenn die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist.““

5. Art. 1 Z 47 lautet:

„47. In § 15 Abs. 5 wird im letzten Satz das Wort „dritten“ durch das Wort „fünften“ er­setzt; folgender Satz wird angefügt:

„Nach Ablauf des vierten Folgejahres sind, abweichend von § 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungs­stelle zugrunde zu legen.“

6. Art. 1 Z 48 lautet:

„48. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, oder wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage oder eine rohstoffabhängige Anlage nicht innerhalb von 36 Monaten oder eine Windkraftanlage nicht innerhalb von 48 Monaten oder eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufge­löst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in sei­nem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Un­terstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.““

7. In Art. 1 Z 50 wird in § 15a Abs. 1 nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt sowie der Aus­druck „Z 8“ im letzten Satz durch „Z 9“ ersetzt:

 


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite