Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 298

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

27. In Art. 2 Z 14 in § 16a Abs. 7 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt: „(7) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweili­gen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynami­scher Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Re­gelungen:“.

28. In Art. 2 Z 29 in § 104 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Über Antrag der Regu­lierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig“.

29. In Art. 2 Z 24 wird der Ausdruck „§ 88 Abs. 2 lautet:“ durch „§ 88 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:“ ersetzt.

30. Art. 2 Z 25 lautet:

„25. § 88 Abs. 8 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt: „Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 genannten Meldepflichtigen ha­ben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folge­jahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Lan­desregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemä­ßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu über­mitteln:““

31. In Art. 2 Z 33 in § 109 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Das Inhaltsverzeichnis,“ der Ausdruck „§ 16a,“ eingefügt.

32. In Art. 2 Z 33 in § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

33. In Art. 2 Z 34 in § 110 entfällt der zweite Satz.

34. In Art. 3 entfallen Z 10 (§ 147 Abs. 3) und Z 11 (§ 147 Abs. 6).

35. In Art. 3 Z 14 in § 164 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Über Antrag der Regulie­rungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunterneh­men, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil ei­nes vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätz­lich oder grob fahrlässig“.

36. Art. 3 Z 16 lautet:

„16. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017

§ 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ab-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite