27. In Art. 2 Z 14 in § 16a Abs. 7 wird der Einleitungssatz durch folgende Sätze ersetzt: „(7) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen:“.
28. In Art. 2 Z 29 in § 104 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig“.
29. In Art. 2 Z 24 wird der Ausdruck „§ 88 Abs. 2 lautet:“ durch „§ 88 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:“ ersetzt.
30. Art. 2 Z 25 lautet:
„25. § 88 Abs. 8 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt: „Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2 genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs. 2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:““
31. In Art. 2 Z 33 in § 109 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Das Inhaltsverzeichnis,“ der Ausdruck „§ 16a,“ eingefügt.
32. In Art. 2 Z 33 in § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
33. In Art. 2 Z 34 in § 110 entfällt der zweite Satz.
34. In Art. 3 entfallen Z 10 (§ 147 Abs. 3) und Z 11 (§ 147 Abs. 6).
35. In Art. 3 Z 14 in § 164 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz: „Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig“.
36. Art. 3 Z 16 lautet:
„16. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017
§ 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ab-
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