lauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. XX/2017, zu ernennen.
„(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.“
37. In Art. 4 wird folgende Z 17 angefügt:
„17. In § 20 Abs. 3 wird in Z 3 nach dem Ausdruck „des Österreichischen Gemeindebundes“ der Ausdruck „, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung“ eingefügt.“
38. Art. 6 § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:
„2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern zu verwenden;
3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.“
Dieser Antrag wird begründet wie folgt:
Begründung
Artikel 1 – Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Zu § 14 Abs. 8:
Für neue Biogasanlagen sollen künftig nur unter drei zusätzlichen Voraussetzungen Einspeisetarife gewährt werden. Zum einen müssen diese ferngesteuert regelbar sein, um Ausgleichsenergiekosten soweit wie möglich zu reduzieren; dies ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 4 Z 6 idF der Regierungsvorlage 1519 dB. Zum anderen müssen diese vorwiegend Reststoffe als Primärenergieträger einsetzen, sodass der Anteil von Mais und Getreide möglichst reduziert wird. Des Weiteren müssen alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen: Entweder müssen Anlagen einen Brennstoffnutzungsgrad iHv mind. 67,5% aufweisen oder das ins Netz eingespeisten Biogas wurde auf Erdgasqualität aufbereitet, zwischen der Biogaserzeugungsanlage und der Verstromungsanlage besteht eine Mindestdistanz von 5 km und die Verstromung erfolgt entsprechend den in § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Kriterien. Damit sollen primär Kontrahierungen von Biogasanlagen ermöglicht werden, für welche nach Ablauf der dreizehnjährigen Kontrahierung eine realistische wirtschaftliche Perspektive im Sinne einer Einspeisung von aufbereitetem Biogas ins Erdgasnetz abbildbar ist.
Zu § 15a Abs. 1 Z 9, § 15b Z 4 und § 23 Abs. 5:
Nach der derzeitigen Regel wird bei der Kontingentierung der vorhandenen Mittel der Eigenversorgungsanteil nicht berücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Eigenversorgungsanteil im Antrag an die Ökostromabwicklungsstelle nunmehr angegeben werden, um diesen vom jährlichen Unterstützungsvolumen zum Abzug bringen zu können. Durch die dadurch freigewordenen Mittel können mehr Anlagen gefördert werden; die vorgeschlagene Regelung soll – insbesondere für Photovoltaikanla-
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