Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 299

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lauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 ge­mäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. XX/2017, zu ernennen.

„(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikver­ordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.“

37. In Art. 4 wird folgende Z 17 angefügt:

„17. In § 20 Abs. 3 wird in Z 3 nach dem Ausdruck „des Österreichischen Gemeindebun­des“ der Ausdruck „, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung“ eingefügt.“

38. Art. 6 § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 3 lauten:

„2. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mit­arbeitern zu verwenden;

3. 5 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologie­förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ge­währt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.“

Dieser Antrag wird begründet wie folgt:

Begründung

Artikel 1 – Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Zu § 14 Abs. 8:

Für neue Biogasanlagen sollen künftig nur unter drei zusätzlichen Voraussetzungen Einspeisetarife gewährt werden. Zum einen müssen diese ferngesteuert regelbar sein, um Ausgleichsenergiekosten soweit wie möglich zu reduzieren; dies ergibt sich bereits aus § 20 Abs. 4 Z 6 idF der Regierungsvorlage 1519 dB. Zum anderen müssen diese vorwiegend Reststoffe als Primärenergieträger einsetzen, sodass der Anteil von Mais und Getreide möglichst reduziert wird. Des Weiteren müssen alternativ folgende Vo­raussetzungen vorliegen: Entweder müssen Anlagen einen Brennstoffnutzungsgrad iHv mind. 67,5% aufweisen oder das ins Netz eingespeisten Biogas wurde auf Erdgasqua­lität aufbereitet, zwischen der Biogaserzeugungsanlage und der Verstromungsanlage besteht eine Mindestdistanz von 5 km und die Verstromung erfolgt entsprechend den in § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Kriterien. Damit sollen primär Kontrahierungen von Biogasanlagen ermöglicht werden, für welche nach Ablauf der dreizehnjährigen Kontra­hierung eine realistische wirtschaftliche Perspektive im Sinne einer Einspeisung von auf­bereitetem Biogas ins Erdgasnetz abbildbar ist.

Zu § 15a Abs. 1 Z 9, § 15b Z 4 und § 23 Abs. 5:

Nach der derzeitigen Regel wird bei der Kontingentierung der vorhandenen Mittel der Eigenversorgungsanteil nicht berücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll der Eigenversorgungsanteil im Antrag an die Ökostromabwicklungsstelle nunmehr an­gegeben werden, um diesen vom jährlichen Unterstützungsvolumen zum Abzug brin­gen zu können. Durch die dadurch freigewordenen Mittel können mehr Anlagen geför­dert werden; die vorgeschlagene Regelung soll – insbesondere für Photovoltaikanla-


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