Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 300

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gen – eine bessere Ausnutzung des jährlichen Unterstützungsvolumens bewirken. An den deklarierten Eigenversorgungsanteil ist der Antragsteller in der Folge – bis zum Ab­lauf des Einspeisevertrages – gebunden. Der Eigenversorgungsanteil ist Inhalt der Ver­tragsurkunde.

Zu § 17:

Für die Sicherung von bestehenden hocheffizienten, wärmegeführten Biogasanlagen der 2. Generation werden kontingentunabhängig 11,7 Millionen Euro pro Jahr für 5 Jahre bereitgestellt, wobei die Verträge für Biogasanlagen, die diese Mittel in Anspruch neh­men, grundsätzlich auf eine Laufzeit von 36 Monaten begrenzt sind. Anträge zum Ab­schluss der Verträge können frühestens 60 Monate vor Ablauf des bestehenden Ver­trages mit der Ökostromabwicklungsstelle eingebracht werden. Nach der Laufzeit von 36 Monaten kann der Vertrag auf Antrag des Anlagenbetreibers verlängert werden, wenn die Anlage die für neue Biogasanlagen geltenden Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 8 erfüllt. Auch die Mittel für die Verlängerung werden aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 17 Abs. 1 bereitgestellt. Für die Kontrahierung ist der Zeitpunkt des Verlänge­rungsantrags maßgeblich.

Bei Vergabe der Fördermittel soll vor dem Hintergrund der erfahrungsgemäßen starken Nachfrage eine Reihung nach qualitativen Kriterien (Brennstoffnutzungsgrad, Volllaststun­den) vorgenommen werden.

Zu § 23 Abs. 3 Z 2:

Das jährliche Unterstützungsvolumen für neue Biogasanlagen wird mit maximal 1 Mil­lion Euro begrenzt.

Zu § 23a und § 56:

Zum Abbau der Wartelisten bei Wind und Kleinwasserkraft werden für die sofortige Kon­trahierung zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.

Für den Abbau der Warteliste bei Wind hat die Ökostromabwicklungsstelle bei Inkraft­treten des § 23a und § 56 eine Reihung anhand des voraussichtlichen Kontrahierungs­zeitpunktes zu ermitteln, der die Basis für die Berechnung der Abschläge gemäß § 56 Abs. 5 bildet.

Fließen übrige Mittel gemäß § 23a Abs. 1 letzter Satz dem zusätzlichen jährlichen Un­terstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 zu, werden auf die Tarife für die damit kon­trahierten Anlagen keine Abschläge gemäß Abs. 5 angewendet.

Reichen diese zusätzlichen Mittel für die sofortige Kontrahierung aller sich auf der War­teliste befindenden Anlagen nicht aus, kann die Kontrahierung nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 erfolgen.

Zu § 27a:

Die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zu­künftig auch durch Investitionszuschüsse gefördert werden können. Keine Förderung wird für Maßnahmen gewährt, für die bereits eine Tarifförderung, eine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes oder auf Grund landesrechtlicher Bestim­mungen in Anspruch genommen wird. Um Doppelförderungen auszuschließen, hat die jeweilige Förderstelle der Abwicklungsstelle für Investitionszuschuss die dafür erforder­lichen Daten auf Ersuchen mitzuteilen.

Im Jahr 2018 und 2019 werden 15 Millionen an Fördermitteln bereitgestellt. Von den jähr­lichen Fördermitteln sind mindestens 9 Millionen den Förderungen von Errichtungen oder Erweiterungen von Photovoltaikanlage vorbehalten.

 


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