Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll190. Sitzung / Seite 301

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Die Förderhöhe durch Investitionszuschuss ist durch mehrere Parameter begrenzt. Höchstgrenze bilden die Vorgaben der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverord­nung (AGVO).

Als berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen eine einmalige Verlängerung der Ver­fallsfrist gemäß § 27a Abs. 6 gewährt werden kann, gelten solche Gründe, die nicht im Einflussbereich des Förderungswerbers liegen. Dies sind ausschließlich Fälle höherer Gewalt und netzbetreiberseitige Probleme beim Netzanschluss, z.B. fehlende oder man­gelhafte Netzanbindung, sofern absehbar ist, dass diese in angemessener Zeit beho­ben werden.

Artikel 2 – Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010

Zu § 1, § 16a, § 109 und § 110:

Die vorgeschlagenen Regelungen lassen keinen weiteren Umsetzungsspielraum offen und sollen daher unmittelbar - ohne weiteren Zwischenschritt - in Kraft treten. Eine bun­desweit einheitliche Anwendung der Regelungen zu gemeinschaftlichen Erzeugungsan­lagen ermöglicht die rasche und unkomplizierte Realisierung solcher Projekte. Auch die Inkrafttretensbestimmungen sind entsprechend anzupassen.

Zu § 104 Abs. 1:

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Richtlinienkonformität hergestellt werden. Auch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen vom Geld­bußentatbestand erfasst sein (vgl. Art. 37 Abs. 4 lit d Richtlinie 2009/72/EG).

Artikel 3 – Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Zu § 147 und § 170a:

Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um legistische Anpassungen. Die statistische Erhebung der Daten soll wie bisher von der Regulierungsbehörde vor­genommen werden. Des Weiteren soll mit der eingefügten Übergangsbestimmung in
§ 170a klargestellt werden, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesmi­nister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Verordnung des Vorstands der E-Control (Gasstatistikverordnung 2017) gilt.

Zu § 164 Abs. 1:

Die Änderung dient der Herstellung der Richtlinienkonformität. Auch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen vom Geldbußentatbestand erfasst sein (vgl. Art. 41 Abs. 4 lit d Richtlinie 2009/73/EG).

Artikel 6 – Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Zu § 2 Abs. 1:

Förderungen nach diesem Artikel, die nach den Bestimmungen des KMU-Förderungs­gesetzes und des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes abgewickelt wer­den, sollen auf den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie auf Energieeffizienztech­nologien beschränkt werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dr. Mahrer zu Wort gemeldet. – Bitte schön, Herr Bundesminister.

 


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