Die Förderhöhe durch Investitionszuschuss ist durch mehrere Parameter begrenzt. Höchstgrenze bilden die Vorgaben der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Als berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen eine einmalige Verlängerung der Verfallsfrist gemäß § 27a Abs. 6 gewährt werden kann, gelten solche Gründe, die nicht im Einflussbereich des Förderungswerbers liegen. Dies sind ausschließlich Fälle höherer Gewalt und netzbetreiberseitige Probleme beim Netzanschluss, z.B. fehlende oder mangelhafte Netzanbindung, sofern absehbar ist, dass diese in angemessener Zeit behoben werden.
Artikel 2 – Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010
Zu § 1, § 16a, § 109 und § 110:
Die vorgeschlagenen Regelungen lassen keinen weiteren Umsetzungsspielraum offen und sollen daher unmittelbar - ohne weiteren Zwischenschritt - in Kraft treten. Eine bundesweit einheitliche Anwendung der Regelungen zu gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen ermöglicht die rasche und unkomplizierte Realisierung solcher Projekte. Auch die Inkrafttretensbestimmungen sind entsprechend anzupassen.
Zu § 104 Abs. 1:
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll Richtlinienkonformität hergestellt werden. Auch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen vom Geldbußentatbestand erfasst sein (vgl. Art. 37 Abs. 4 lit d Richtlinie 2009/72/EG).
Artikel 3 – Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011
Zu § 147 und § 170a:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen
handelt es sich um legistische Anpassungen. Die statistische Erhebung der Daten
soll wie bisher von der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. Des
Weiteren soll mit der eingefügten Übergangsbestimmung in
§ 170a klargestellt werden, dass bis zum Inkrafttreten der Verordnung des
Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Verordnung des Vorstands der
E-Control (Gasstatistikverordnung 2017) gilt.
Zu § 164 Abs. 1:
Die Änderung dient der Herstellung der Richtlinienkonformität. Auch Unternehmen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, müssen vom Geldbußentatbestand erfasst sein (vgl. Art. 41 Abs. 4 lit d Richtlinie 2009/73/EG).
Artikel 6 – Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden
Zu § 2 Abs. 1:
Förderungen nach diesem Artikel, die nach den Bestimmungen des KMU-Förderungsgesetzes und des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes abgewickelt werden, sollen auf den Einsatz erneuerbarer Energieträger sowie auf Energieeffizienztechnologien beschränkt werden.
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Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu einer Stellungnahme hat sich Herr Bundesminister Dr. Mahrer zu Wort gemeldet. – Bitte schön, Herr Bundesminister.
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