Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 219

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G. In Art. 4 wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

„2. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gekündigt, ohne wich­tigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während der im § 10 angeführten Zeiträume bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhinderung oder im Hin­blick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird.“

3. Dem § 27 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(13) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.““

H. Art. 5 Z 2 lautet:

„2. Dem § 36 wird folgender Abs. 11 angefügt:

,,(11) § 17a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.““

I. In Art. 6 Z 3 wird dem § 1159 Abs. 2 und 4 jeweils folgender Satz angefügt:

„Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, ab­weichende Regelungen festgelegt werden.“

J. Art. 6 Z 5 und 6 lauten:

„5. In § 1164 Abs. 1 wird das Zitat „1154b Abs. 1 bis 4“ durch das Zitat “1154b Abs. 1 bis 5“ ersetzt.

6. Dem § 1503 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 1164 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt § 1154b Abs. 6 außer Kraft. § 1159 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2017, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden. Mit diesem Zeitpunkt treten auch § 1158 Abs. 4 und § 1159a bis § 1159c dieses Bundesgesetzes sowie § 77 der Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227/1859, außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Beendigungen anzu­wenden, die vor dem 1. Jänner 2021 ausgesprochen wurden.““

K. (Grundsatzbestimmung) In Art. 7 Z 3 lautet § 24:

 


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