Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 220

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„§ 24. Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 gekün­digt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschul­den an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet. Der Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung bleibt auch bestehen, wenn das Dienstverhältnis während einer Dienstverhin­derung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 einvernehmlich beendet wird.“

L. (Grundsatzbestimmung) In Art. 7 Z 4 wird dem § 28 Abs. 2 und 4 jeweils folgender Satz angefügt:

„Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 158 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.“

M. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmungen) In Art. 7 Z 5 lautet § 285 Abs. 68:

„(68) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze zu BGBl. I Nr. XXX/2017 haben vorzusehen, dass:

1.          die Ausführungsbestimmungen zu § 21 Abs. 1 und 4 auf Dienstverhinderungen anzuwen­den sind, die in nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frü­hestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen die Ausführungsbe­stim­mungen zu § 21 Abs. 1 und 4 ab Beginn dieses Arbeitsjahres anzuwenden sind;

2.          die Ausführungsbestimmungen zu § 24 auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 21 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden sind, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen, frühestens jedoch nach dem 30. Juni 2018 bewirken;

3.          die Ausführungsbestimmungen zu § 28 auf Beendigungen des Dienstverhält­nisses anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.“

Begründung

Mit dem Abänderungsantrag wird im Angestelltengesetz, im Gutsangestelltengesetz, im Entgeltfortzahlungsgesetz, im Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz sowie im Landarbeitsgesetz 1984 vorgesehen, dass die Entgeltfortzahlung bei Dienstver­hinde­rung im Krankenstand über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus analog zur Arbeitgeberkündigung auch im Falle der einvernehmlichen Beendigung des Dienst­verhältnisses gebührt. Diese Bestimmung findet Anwendung auf einvernehmliche Beendigungen, die eine Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

Weiters wird vorgesehen, dass die im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und im Landarbeitsgesetz 1984 vorgenommene Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten nicht bereits mit 1. Jänner 2018, sondern erst mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten soll.

Diese Legisvakanz ermöglicht Branchen, bei denen derzeit Saisonbetriebe überwie­gen, sich auf die verlängerten Kündigungsfristen einzustellen. Unter diese Saisonbe­triebe fallen etwa Tourismusbetriebe, Betriebe des Baugewerbes und andere Saison-


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