Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 277

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Die Berücksichtigung des bestimmte Freigrenzen übersteigenden Einkommens der Partnerin bzw. des Partners bei der Bemessung der Notstandshilfe führt dazu, dass davon betroffene arbeitslose Personen vielfach nur mehr einen sehr geringen An­spruch auf Notstandshilfe oder nur noch einen Anspruch auf Kranken- und Pensions­versicherung haben. Die von längerer Arbeitslosigkeit betroffenen Personen werden dadurch sehr stark von ihren PartnerInnen abhängig. Die Freigrenzen liegen im Regelfall weit unter der Armutsschwelle. Es kommt daher zu teilweise dramatischen Einkommensverlusten der betroffenen Haushalte und insbesondere auch zu sehr nachteiligen Auswirkungen auf die PartnerInnen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der anhaltende geschlechtsspezifische Einkommensunterschied wirkt sich überdies besonders negativ auf die eigenständige Absicherung von Frauen aus.

Der Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe stärkt die Kaufkraft und damit den privaten Konsum längerfristig arbeitsloser Menschen, was in weiterer Folge zu einem anhaltenden positiven Beschäftigungseffekt führt.

Die zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse bringen Mehreinnahmen für die Sozial­versicherungsträger und bei den Steuern und sonstigen Abgaben und senken längerfristig auch die Arbeitslosigkeit.

Der Mehraufwand durch den gänzlichen Wegfall der Partnereinkommensanrechnung beträgt einschließlich der auf den zusätzlichen Leistungsaufwand entfallenden Sozial­ver­sicherungsbeiträge rund 130,2 Mio. Euro jährlich (ermittelt aus Daten des Bun­desrechenzentrums für das Jahr 2016). Unter Berücksichtigung zu erwartender zusätzlicher Antragstellungen (von jenen Personen, die auf Grund früherer Arbeitslo­sen­geldbezüge Notstandshilfe beantragen könnten) entstehen insgesamt jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 160,6 Mio. Euro, die aber zum Teil durch zusätzliche Beschäftigungseffekte und Mehreinnahmen bei Steuern und sonstigen Abgaben kom­pensiert werden.

Zusätzlich reduzieren sich durch den Entfall aufwändig zu erbringender Nachweise (Lohn­bestätigungen, Kreditbestätigungen, etc.) die Verwaltungskosten sowohl für Bür­ger als auch für Unternehmen.

Die Vollziehung der Regelungen zur Anrechnung des Einkommens von PartnerInnen auf die Notstandshilfe erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand beim Arbeitsmarkt­service. Die durch die Änderung frei werdenden Ressourcen des Arbeitsmarktservice können für eine bessere Beratung und Vermittlung für Arbeitslose und Unternehmen, für eine verstärkte Ausrichtung auf qualitativ hochwertige Ausbildungsangebote sowie für eine raschere Erledigung von Anträgen eingesetzt werden.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2 Z 4 AlVG):

Die Aufzählung der Kranken- und Pensionsversicherung von Personen, die aus­schließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten, im Leistungskatalog kann entfallen.

Zu Z 2 (§ 34 AlVG):

Die Regelung der Kranken- und Pensionsversicherung von Personen, die aus­schließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten, kann entfallen.

Zu Z 3 (§ 36 Abs. 1 erster Satz AlVG):

Die Notstandshilfeverordnung enthält lediglich Regelungen im Zusammenhang mit der Anrechnung von PartnerInneneinkommen und kann daher künftig entfallen. Sämtliche Regelungen zur Höhe der Leistung und zur Berücksichtigung von Eigeneinkommen der Arbeitslosen sind bereits im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 enthalten.

 


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