Nationalrat, XXV.GPStenographisches Protokoll199. Sitzung / Seite 278

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Zu Z 4 (§ 36 Abs. 2 AlVG):

Die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von PartnerInneneinkommen stehen­den Regelungen können entfallen.

Zu Z 5 (§ 36 Abs. 3 AlVG):

Infolge des Entfalls der Anrechnung des Partnereinkommens (lit. B) kann auch der Ein­leitungssatz als auch die verbleibende lit. A Aufzählung entfallen. Zur besseren Lesebarkeit wird der verbleibende Abs. 3 zur Gänze angeführt. Zusätzlich wird klargestellt, dass Unterhaltsansprüche von getrennten Partnern als Eigeneinkommen nur angerechnet werden, soweit sie die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG übersteigen.

Zu Z 6 (§ 36 Abs. 5 AlVG):

Die im bisherigen Abs. 5 enthaltenen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Erhöhung bzw. Anhebung der Freigrenzen für die Anrechnung von PartnerIn­nenein­kommen und können daher entfallen. Die im bisherigen Abs. 8 enthaltenen Regelun­gen entsprechen jenen im § 22 AlVG, die gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstands­hilfe anzuwenden sind.

Zu Z 7 (§ 42 Abs. 6 AlVG):

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Krankenversicherung von Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Part­nerin keine Notstandshilfe erhalten, und kann daher entfallen.

Zu Z 8 (§ 43 AlVG):

Die im Zusammenhang mit der Krankenversicherung von Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstands­hilfe erhalten, stehenden Regelungen können entfallen.

Zu Z 9 (§ 79 Abs. 164 AlVG):

Die neuen Regelungen sollen nur für künftige Zeiträume gelten.

Zu Z 10 (§ 80 Abs. 16 AlVG):

Die Kranken- und Pensionsversicherung von Personen, die ausschließlich wegen An­rechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten, sowie die Notstandshilfeverordnung gelten für Zeiträume vor dem Inkraft­treten dieses Bundesgesetzes weiter.

Zu Z 11 (§ 81 Abs. 14 AlVG):

Personen, die bisher ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten haben und gemäß § 34 AlVG in der Kranken- und Pensionsversicherung versichert waren, müssen keinen neuen Antrag stellen, sondern werden bei Vorliegen der neuen Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe von Amts wegen auf Notstandshilfe umgestellt. In der Regel wird kein zu berücksichtigendes oder nur ein bereits bekanntes Eigeneinkommen vorliegen, sodass für die Ermittlung der Höhe der Notstandshilfe keine zusätzlichen Ermittlungs­schritte erforderlich sein werden.

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Präsidentin Doris Bures: Herr Bundesminister Stöger hat sich zu Wort gemeldet. – Bitte, Herr Bundesminister.

 


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