„Rauchverbot gilt auch in geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zur gewerblichen Personenbeförderung.““
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(Beifall bei den NEOS.)
14.40
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Zusatzantrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 107/A der Abgeordneten Peter Wurm, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird (33 d.B.).
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 107/A der Abgeordneten Peter Wurm, Gabriel Obernosterer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG geändert wird (33 d.B.), angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:
I. Nach Z. 3 wird folgende Z. 3a eingefügt:
"3a. § 12 Abs. 3 lautet wie folgt:
"Rauchverbot gilt auch in Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden. Darüber hinaus gilt Rauchverbot in diesen Räumen dann, wenn Arbeitnehmer_innen darin ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen."
II. Nach Z. 3a wird folgende Z. 3b eingefügt:
"3b. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet wie folgt:
"Rauchverbot gilt auch in geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln zur gewerblichen Personenbeförderung."
Begründung
Ad I.
Das Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten ist in seiner jetzigen Form überschießend. Wenn in Vereinsräumlichkeiten bzw. privaten Räumen, in denen Vereinstätigkeiten ausgeübt werden, weder Kinder bzw. Jugendliche anwesend, noch Arbeitnehmer_innen tätig sind, sollen private Vereine selbst entscheiden können, ob Volljährige darin rauchen dürfen.
Ad II.
Diese Änderung zielt darauf ab, dass private, entgeltliche Fahrten vom Rauchverbot ausgenommen werden. In der Praxis kann sonst nicht ausgeschlossen werden, dass
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