Begründung
Der Anschein grober Missstände und der abgestimmten, politisch motivierten Einflussnahme auf die Aufgabenerfüllung des BVT durch Organwalter und (leitende) Bedienstete des BMI ergibt sich für die verlangenden Abgeordneten unter anderem aus
• bekannt gewordenen Fällen offenbar pflichtwidrigen Datenumgangs;
• der Heranziehung des BVT außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs;
• anhängigen Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe leitender Beamter des BVT, die auch zu Suspendierungen geführt haben;
• den ungeklärten Umständen und Vorwürfen, die zu Hausdurchsuchungen im BVT und bei Bediensteten des BVT geführt haben;
• daraus resultierenden Verunsicherungen der restlichen Bediensteten des BVT;
• den negativen Auswirkungen dieser Hausdurchsuchungen auf die Aufgabenerfüllung des BVT;
• der Gefährdung von aktuellen Ermittlungen des BVT im rechtsextremen Bereich;
• der mehrfachen, nicht erforderlichen Beteiligung von KabinettsmitarbeiterInnen, ParteifunktionärInnen und sonst parteipolitisch eindeutig zuordenbaren Personen an den oben genannten Punkten;
• dem öffentlich mehrfach geäußerten Verdacht, der Hintergrund der Ereignisse sei rein parteipolitisch motiviert;
• der aus alledem resultierenden Skepsis anderer Geheim- und Nachrichtendienste, den Informationsaustausch mit dem BVT aufrechtzuerhalten.
Um das Vertrauen in den österreichischen Verfassungsschutz und dessen störungsfreie Aufgabenerfüllung wiederherzustellen und so die Sicherheit der Österreicherinnen und Österreicher zu gewährleisten, ist neben der gerichtlichen auch eine politische Aufklärung des im Untersuchungsgegenstand genannten Vorgangs nicht nur geboten, sondern demokratiepolitisch notwendig.
Die Untersuchung betrifft nicht Quellen im Sinne des Art. 52a B-VG. Sollten in Akten und Unterlagen Quellen genannt sein, wären diese vor Übermittlung zu anonymisieren und darauf entsprechend hinzuweisen bzw. dies zu begründen.
Zu den rechtlichen Voraussetzungen
Zur Vollziehung des Bundes
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung bezüglich des BVT gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 14 leg. cit. („Organisation und Führung der Bundespolizei“). Gemäß § 22 PStSG ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes der Bundesminister für Inneres betraut. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStSG war die primäre Rechtsgrundlage des BVT das SPG, welches gemäß § 98 SPG in die Vollziehung des Bundes fällt.
Zum Begriff des bestimmten Vorgangs
Ein Vorgang muss gemäß den Erläuterungen zur Novelle des Art. 53 Abs. 2 B-VG hinreichend bestimmbar sein, so dass daraus ein nicht ausufernd großer Teil der Vollzie-
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