Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 334

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Begründung

Der Anschein grober Missstände und der abgestimmten, politisch motivierten Einfluss­nahme auf die Aufgabenerfüllung des BVT durch Organwalter und (leitende) Bediens­tete des BMI ergibt sich für die verlangenden Abgeordneten unter anderem aus

• bekannt gewordenen Fällen offenbar pflichtwidrigen Datenumgangs;

• der Heranziehung des BVT außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenbereichs;

• anhängigen Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe leitender Beamter des BVT, die auch zu Suspendierungen geführt haben;

• den ungeklärten Umständen und Vorwürfen, die zu Hausdurchsuchungen im BVT und bei Bediensteten des BVT geführt haben;

• daraus resultierenden Verunsicherungen der restlichen Bediensteten des BVT;

• den negativen Auswirkungen dieser Hausdurchsuchungen auf die Aufgabenerfüllung des BVT;

• der Gefährdung von aktuellen Ermittlungen des BVT im rechtsextremen Bereich;

• der mehrfachen, nicht erforderlichen Beteiligung von KabinettsmitarbeiterInnen, Par­teifunktionärInnen und sonst parteipolitisch eindeutig zuordenbaren Personen an den oben genannten Punkten;

• dem öffentlich mehrfach geäußerten Verdacht, der Hintergrund der Ereignisse sei rein parteipolitisch motiviert;

• der aus alledem resultierenden Skepsis anderer Geheim- und Nachrichtendienste, den Informationsaustausch mit dem BVT aufrechtzuerhalten.

Um das Vertrauen in den österreichischen Verfassungsschutz und dessen störungs­freie Aufgabenerfüllung wiederherzustellen und so die Sicherheit der Österreicherinnen und Österreicher zu gewährleisten, ist neben der gerichtlichen auch eine politische Aufklärung des im Untersuchungsgegenstand genannten Vorgangs nicht nur geboten, sondern demokratiepolitisch notwendig.

Die Untersuchung betrifft nicht Quellen im Sinne des Art. 52a B-VG. Sollten in Akten und Unterlagen Quellen genannt sein, wären diese vor Übermittlung zu anonymisieren und darauf entsprechend hinzuweisen bzw. dies zu begründen.

Zu den rechtlichen Voraussetzungen

Zur Vollziehung des Bundes

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung bezüglich des BVT gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 14 leg. cit. („Organisation und Führung der Bun­despolizei“). Gemäß § 22 PStSG ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes der Bundesmi­nister für Inneres betraut. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStSG war die pri­märe Rechtsgrundlage des BVT das SPG, welches gemäß § 98 SPG in die Vollzie­hung des Bundes fällt.

Zum Begriff des bestimmten Vorgangs

Ein Vorgang muss gemäß den Erläuterungen zur Novelle des Art. 53 Abs. 2 B-VG hin­reichend bestimmbar sein, so dass daraus ein nicht ausufernd großer Teil der Vollzie-


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