Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll19. Sitzung, 17., 18. und 19. April 2018 / Seite 579

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Ordnung und Sicherheit“) und Z 14 leg.cit. („Organisation und Führung der Bundes­polizei“). Gemäß § 22 PStSG ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes der Bundesminister für Inneres betraut. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des PStSG war die primäre Rechtsgrundlage des BVT das SPG, welches gemäß § 98 SPG in die Vollziehung des Bundes fällt.

Zum Begriff des bestimmten Vorgangs

Ein Vorgang muss gemäß den Erläuterungen zur Novelle des Art. 53 Abs. 2 B-VG hin­reichend bestimmbar sein, so dass daraus ein nicht ausufernd großer Teil der Voll­ziehung des Bundes als Untersuchungsgegenstand hervorgeht. Es hat sich beim Un­tersuchungsgegenstand um einen im inhaltlichen Zusammenhang stehenden Bereich der Vollziehung des Bundes zu handeln. Dieser kann ein Themenkomplex oder Pro­zess sein.

Dies führt so auch der Ausschussbericht zur Novelle des Art. 53 Abs. 2 B-VG aus:

„Ziel eines Untersuchungsausschusses ist es in der Regel, komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären. Diese werden mit dem bereits in Art. 52b B-VG verwendeten Begriff des ‚Vorgangs‘ umschrieben. ‚Ein bestimmter Vorgang‘ im Sinne des Art. 53 Abs. 2 B-VG ist ein bestimmbarer und abgrenzbarer Vorgang in der Vollziehung des Bundes.“

Der Zusammenhang kann zeitlich, personell oder funktionell umschrieben werden. Der Untersuchungsgegenstand wurde nach dem Vorbild der Rechnungshof-Sonderprüfun­gen und der entsprechenden parlamentarischen Praxis gestaltet. So auch wiederum der Ausschussbericht:

„Die Untersuchung kann mithin nur inhaltlich zusammenhängende Sachverhalte betref­fen. Das Wort „ein“ wird hier als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort verwendet. Die Forderung eines inhaltlichen, personellen oder zeitlichen Zusammenhangs schließt aus, dass mehrere, unterschiedliche Vorgänge oder Themen in einem Untersuchungs­ausschuss untersucht werden.“

Zur Abgeschlossenheit

Ein Untersuchungsgegenstand muss abgeschlossen sein. Er muss in der Vergangen­heit liegen, was jedoch gemäß Erläuterungen zur B-VG-Novelle nicht ausschließt, das einzelne Vollzugsakte weiterhin offen sind. Der Ausschussbericht stellt klar:

„Als „abgeschlossen“ kann ein Vorgang jedenfalls dann angesehen werden, wenn sich die Untersuchung auf einen zeitlich klar abgegrenzten Bereich in der Vergangenheit bezieht.

Zum Untersuchungsgegenstand in concreto

Im Sommer 2017 kursierte erstmals ein anonymes Konvolut, das mehrere Jahre zu­rückreichen soll. Es enthält Vorwürfe zu Datenmissbrauch insb. in den Fällen Tier­schützer, Lansky und Maurer sowie eine Reihe weiterer angeblicher Pflichtverlet­zungen im BVT. Darin enthaltene Vorwürfe wurden von Zeugen, deren Identität durch die WKStA mit Verweis auf deren Furcht um ihr Leben und ihre körperliche Integrität anonym gehalten wird, weiter begründet. Zumindest zwei dieser Zeugen erstatteten laut Medienberichten ihre Aussage in Begleitung eines Kabinettsmitarbeiters. Mit ihren Aussagen wurden offensichtlich die nachfolgenden Hausdurchsuchungen beim BVT und dessen Beamten begründet.

In diesem Zusammenhang wurden oder werden Ermittlungsverfahren geführt. Ein durch die Ermittlungen der WKStA mittlerweile begründete Verdacht lautet: Beamte des BVT hätten in Zusammenarbeit mit dem Kabinett des Innenministers Daten von Personen gesammelt, rechtswidrig gespeichert und weitergegeben, insbesondere sol­che aus dem Extremismusreferat des BVT.

 


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